Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

fungierten das Postsparkassenamt und dessen Sammelstellen (k. k. Postämter), 
sämtliche Staatskassen und Steuerämter, die Österreichisch-ungarische Bank, 
Hauptanstalt Wien, sowie deren Filialen in Österreich, in Bosnien und der 
Hercegovina, dann alle dem Konsortium zur Durchführung staatlicher Kredit¬ 
operationen angehörigen Banken; überdies konnten Zeichnungen auch durch 
Vermittlung anderer österreichischer Banken sowie von Sparkassen, Versiche¬ 
rungsgesellschaften und Privatbankiers stattfinden. 
« Der Subskriptionspreis wurde mit 97 Vs Prozent festgesetzt; unter 
Berücksichtigung einer Provision von 5/8 Prozent vom Nominale, welche die 
Zeichnungsstellen aus der ihnen vom Finanzministerium bewilligten Provision 
an die Zeichner abgaben, stellte sich der Erwerbspreis auf 967/s Prozent. 
Die Einzahlung des .auf die zugeteilten Obligationen entfallenden Sub¬ 
skriptionspreises hatte in folgender Weise zu erfolgen: 
Bei Zuteilungen bis einschließlich 200 K am 24. November mit dem 
vollen Betrage, 
bei Zuteilungen über 200 K am 4. Dezember mit 30 Prozent, 
am 16. Dezember mit 30 Prozent, 
am 2. Jänner 1915 mit 20 Prozent und 
am 15. Jänner 1915 mit dem Restbetrag des vollen Gegenwertes. 
Für die Armee im Felde wurde eine besondere Subskriptionseinladung 
hinausgegeben, in welcher auch eine Vermittlung der Heeresverwaltung vor¬ 
gesehen war. 
Zur Sicherung eines vollen Erfolges der Anleihe waren mehrere die 
Beteiligung an der Subskription erleichternde Maßnahmen getroffen worden. 
Die Österreichisch-ungarische Bank und die Kriegsdarlehenskasse erklärten 
sich bereit — gegen Hinterlegung der Obligationen der Kriegsanleihe, 
beziehungsweise der Interimsscheine als Faustpfand — Darlehen bis zu 
75 Prozent des Nominalwertes zu einem um */* Prozent ermäßigten Zins¬ 
fuß, nämlich zum jeweiligen offiziellen Eskomptezinsfuß zu gewähren. Der 
begünstigte Zinsfuß wurde bis auf weiteres, mindestens jedoch auf ein Jahr 
vom letzten Einzahlungstermine der Kriegsanleihe zugesichert. Die erwähnten 
zwei Institute gewährten zu ermäßigtem Zinsfüße auch auf andere Wert¬ 
papiere Darlehen, insofern der Darlehensbetrag zur Begleichung der sub¬ 
skribierten Summe zu dienen hatte. 
In der Kaiserlichen Verordnung vom 27. September 1914 über die 
Stundung privatrechtlicher Geldforderungen war Vorsorge getroffen worden, 
daß Beträge und Forderungen aus laufender Rechnuug, aus Einlagen gegen 
Kassenscheine und aus Einlagen gegen Einlagebuch zur Leistung von Ein- 
zahlungen auf Staatsanleihen ohne Beschränkung zurückgefordert werden 
können. Angesichts der Höhe des Betrages der bei Banken, Sparkassen und 
Genossenschaften verzinslich angelegten Gelder kam dieser Bestimmung 
besondere Bedeutung zu. 
Ferner wurde vom Postsparkassenamte mit Wirksamkeit von 12. No¬ 
vember 1914 eine neue Einrichtung ins Leben gerufen, welche es auch den 
breitesten Bevölkerungsschichten ermöglichte, sich an der Erwerbung der 
Kriegsanleihe zu beteiligen. Diese Einrichtung (Teilrentengeschäft, Rentenspar- 
kasse) besteht im wesentlichen darin, daß die Spareinleger aus ihren Erspar¬ 
nissen Staatstitres in Anteilen zu einem, zwei und drei Vierteilen des
	        
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