Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Telegraphenverkehr mit dem 
feindlichen Auslande. 
Gebührenkreditierung. 
Verkehrserleichterungen. 
b) Zulassung des Privattelegraphenverkehres von der Armee im Felde; 
o) wiederholte Versuche, Privattelegramme zur Armee im Felde zu ermög¬ 
lichen; 
<i) Milderung der Telegrammzensur (Zulassung gekürzter Unterschriften, 
Beschleunigung des Zensurverfahrens, Ausnahme von der Zensur, 
Beschleunigung des Verfahrens der Gebühreurückzahlung für inhibierte 
Telegramme); 
c) Regelung der internationalen telegraphischen Korrespondenz durch 
Schaffung von Ersatzwegen für die aus Anlaß des Krieges unter¬ 
brochenen Normalwege. 
Eine regelmäßige und gesicherte Nachrichtenvermittlung vom Kriegs¬ 
schauplätze durch die Kriegsberichterstatter wurde eingerichtet und ein täg¬ 
liches offizielles Zirkutartelegramm für das ganze österreichische Verwaltungs¬ 
gebiet mit Nachrichten vom Kriegsschauplätze eingeführt. 
Der telegraphische Verkehr mit den feindlichen Ländern wurde durch 
Schaffung neuer Wege über das Gebiet neutraler Länder wieder auf¬ 
genommen und auch der telegraphische Verkehr der Kriegsgefangenen mit 
ihren Heimatländern einer Regelung zugeführt. Auf Wunsch der Militärver¬ 
waltung mußte allerdings vor kurzem der telegraphische Verkehr mit dein 
feindlichen Auslande bis auf die Kriegsgefangenentelegramme wieder eingestellt 
werden. 
Für die okkupierten Teile Polens wird der Privattelegraphenverkehr 
durch Vermittlung der Etappenpostämter ermöglicht. 
Dem Vereine vom Roten Kreuze und den mit diesem in Verbindung 
stehenden Zweig- und Hilfsvereinen wurde für Telegramme die Kreditierung 
der Gebühren zugestanden. 
Telephon. 
Die infolge des Kriegszustandes eingetretenen einschneidenden Be¬ 
schränkungen im Telephonverkehr wurden nach Möglichkeit zu beseitigen 
versucht. Zu den in dieser Richtung getroffenen Maßnahmen gehören: 
Die Wiederzulassung des seit Kriegsbeginn allgemein eingestellten 
privaten interurbanen Sprechverkehres (mit Ausnahme des Verkehres der 
öffentlichen Sprechstellen) zunächst für Niederösterreich, Oberösterreich, Salz¬ 
burg, Böhmen, Teile von Mähren, Tirol und Steiermark. Diese Maßregel 
wurde namentlich für einige Teile Tirols und Kärntens, auch unter Zulassung 
des Verkehres einiger öffentlicher Sprechstellen erweitert; 
die Zulassung des interurbanen Verkehres der öffentlichen Sprech¬ 
stellen in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Böhmen 
innerhalb der I. Zone (speziell Wien wurde zum Sprechverkehre mit den 
Landeshauptstädten Linz, Innsbruck, Graz, Prag, Brünn, Salzburg, Klagen- 
furt und Troppau sowie mit allen öffentlichen Sprechstellen in Niederöster¬ 
reich zugelassen); 
die Wiederaufnahme des Sprechverkehres mit Ungarn;
	        
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