Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Bauhafthaltung von Frei¬ 
schürfen und verliehener: 
Bergbauen. 
Metallproduktion. 
Da die Einfuhr von Erzen und Metallen ar:s dem Auslande durch 
den Krieg nahezu ganz unterbrlnden worden ist, erweist es sich im Interesse 
der Befriedigung des gesteigerten Metallbedarfes als geboten, die Bergbaue, 
in welchen die zur Metallerzeugung notwendigen Erze gewonnen werden 
können, in möglichst ausgedehntem Urnfange in Betrieb zu setzen und 
in stetem Betriebe zu erhalten. Das geltende Berggesetz bietet keine aus¬ 
reichende Handhabe, um Freischürfer und Bergwerksbesitzer, soweit sie nicht 
aus eigener Initiative die notwendigen Arbeiten in ihren Betrieben vor¬ 
nehmen, zunr ungesäumten Aufschlüsse und zur beschleunigten Ausbeutung der 
innerhalb ihrer Bergbauberechtigungen vorkommenden Lagerstätten zu ver¬ 
halten. Kommt nämlich ein Freischürfer oder Bergwerksbesitzer der ihm im 
8 170, lit. b, des allgemeinen Berggesetzes auferlegten Betriebspflicht 
nicht nach, so kann die dadurch bedingte unfruchtbare Feldessperre nur durch 
ein umständliches, langwieriges Verfahren behoben werden. Auch gestatten 
die Bestimmungen des geltenden Gesetzes nicht, einem Bergwerksbesitzer 
Betriebsleistungen vorzuschreiben, die über das zulässige Mindestmaß hinaus¬ 
gehen, oder die sofortige Inbetriebsetzung von Bergbanen anzuordnen, für 
welche nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften längere Banfristen erwirkt 
worden sind. 
Durch die 
* Kaiserliche Verordnung vom 28. März 1915, R. G. Bl. 
Nr. 97, 
ist nun der Minister für öffentliche Arbeiten ermächtigt worden, während 
der Dauer der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Ver¬ 
hältnisse zur Befriedigung des gesteigerten Metallbedarfes des Staates, 
namentlich der Heeresverwaltung, besondere, von den einschlägigen Bestim¬ 
mungen des Berggesetzes abweichende Verfügungen über den Betrieb in 
Freischürfen, Gruben- und Tagmaßen zu treffen, die sofortige Inbetrieb¬ 
setzung gefristeter Bergbaue anzuordnen und säumigen Freischürsern ohne 
weiteres Verfahren die Freischürfe samt der Schurfbewilligung mit der 
Wirkung zu entziehen, daß ihnen während der Da::er der durch den Kriegs¬ 
zustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse keine neue Schurfbewilli¬ 
gung für das gleiche Gebiet erteilt werden darf. 
Auf Grund dieser Kaiserlichen Verordnung wurden die Bergbehörden ange¬ 
wiesen, zunächst festzustellen, in welchen Freischürfen und verliehenen Bergbanen die 
Aufsuchung und Gewinnung metallhältiger Mineralien, namentlich von Erzen der 
Edelmetalle und der für Kriegszwecke benötigten Metalle, vor allem von Kupfer-, 
Blei-, Antimon-, Zink-, Wolfram-, Zinn-, Aluminium- und Nickelerzen, mit 
Aussicht auf Erfolg begonnen oder in ausgedehnterem Umfange vorgenommen 
werden könnten, und in Fällen, in welchen von Bergwerksunternehmern der 
Betrieb ihrer Baue vernachlässigt wird, wiewohl bei entsprechender Führung 
der Arbeiten begründete Hoffnung auf Erzielung eines Erfolges bestünde, 
dem Ministerium für öffentliche Arbeiten die geeigneten Vorschläge wegen der 
weiteren Verfügungen zur Sicherstellung einer möglichst raschen Aufsuchung, 
Ausschließung, Gewinnung, Förderung und Zugntebringung der Minerallager¬ 
stätten und metallhältigen Mineralien zu erstatten. 
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