Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Verlängerung der Mandats¬ 
dauer. 
Verminderung entstandenen Schwierigkeiten der Zuckereinlagerung behoben, 
andrerseits die Verwendung des schon vor dem Kriege für Exportzwecke ver¬ 
packten Zuckers ohne Umpackung dem Jnlandsverbrauche ermöglicht wurde. 
Durch die Ermöglichung der Darlehensbeschaffung bei der Kriegs¬ 
darlehenskasse gegen Verpfändung des Zuckers sollte die durch den infolge 
der kriegerischen Ereignisse behinderten und eingeschränkten Zuckerexport ent¬ 
stehende Schwierigkeit in der Zuckerindustrie paralysiert werden. 
Bier- und 'Branntwemerzeugung. 
Die Erlassung des Vermälzungsverbotes (oben S. 55) und die Anord¬ 
nung der Einschränkung der Biererzeugung, welch letztere in der Folge durch 
die Requisition eines Teiles der Malzvorräte seitens der Heeresverwaltung 
notwendig wurde, brachten es mit sich, daß viele Brauereien ohne Zulassung 
der Verwendung eines Surrogaterzeugungsstoffes zur Betriebseinstellung 
gezwungen gewesen wären. Es wurde daher auf Grund der Kaiserlichen 
Verordnung vom 10. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 274, die zusatzweise 
Verwendung Dou Zucker gestattet und dabei, da das Bier bei der Erzeugung 
der staatlichen Biersteuer und im weiteren Verkehre Landes- und Gemeinde¬ 
abgaben unterliegt, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Abgabefreiheit 
für den Zucker gewährt. 
Die infolge der Kriegsereignisse eingetretene bedeutende Verminderung 
der Spiritusproduktion machte ferner eine Einschränkung der Versteuerung 
von Branntwein erforderlich. Bekanntlich bleibt der Spiritus, der nicht zur 
Herstellung alkoholischer Getränke, sondern für technische Zwecke sowie für 
den Privathaushalt als Brennspiritus u. dgl. verwendet wird, steuerfrei, 
während der zu Trinkzwecken verwendete Spiritus versteuert werden muß. 
Um nun den Bedarf gerade für die technischen und industriellen Zwecke auf 
alle Fälle zu sichern und eine Verteuerung dieses Spiritus zu verhindern, 
wurden mit der 
Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Innern, 
des Handels und des Ackerbaues vom 23. Juni 1915, 
R. G. Bl. Nr. 169, 
vorläufig bis Ende Juli 1915 nur ganz beschränkte Mengen zur Versteuerung, 
also zur Verwendung für Trinkzwecke zugelassen. 
Beschaffung von Benzin und Gasöl. 
Um die Beschaffung von Benzin zu erleichtern, wurde die für inländisches 
Benzin bestehende Steuerfreiheit auch für ausländisches Benzin zuerkannt. 
Aus bem gleichen Grunde wurde die Steuerfreiheit für Gasöle von unter 
880 Grad Dichte beim Zutreffen bestimmter Voraussetzungen verfügt. 
Handels- mrd Gewerbekamrnerwahlerr. 
Gemäß § 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 85, 
betreffend die Organisierung der Handels- und Gewerbekammern, hat nach 
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