Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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feinte nicht mehr erzeugt werden konnten, war die Preßhefeindustrie lediglich 
auf die im Anlande noch vorhandenen Mengen angewiesen, für welche sich 
angesichts der Knappheit an Futtermitteln auch eine rege Nachfrage seitens 
der Landwirtschaft geltend machte. Die drängende Nachfrage sowohl seitens 
der Preßhefeindustrie als auch seitens der Landwirtschaft bewirkte vielfach 
eine spekulative Zurückhaltung der Vorräte an Malzkeimen, die in unge¬ 
rechtfertigt hohen Preisen und im Mangel an Ware ihren Ausdruck 
fand. Um nun die Verarbeitung von Rohzucker in der Preßhefeindustrie zu 
ermöglichen, entschloß sich die Regierung — nachdem vorerst der ziffermäßige 
Bedarf der gesamten Preßhefefabriken an Malzkeimen festgestellt worden war 
— den notwendigen Bedarf an Malzkeimen für die Preßhefeindustrie sicher¬ 
zustellen. 
Zu diesem Zwecke wurde die 
Verordnung des Handelsministeriums im .Einvernehmen 
mit dem Ministerium des Innern, Finanzministerium 
und - dem Ackerbauministerium vom 24. März 1915, 
R. G. Bl. Nr. 76, betreffend die Regelung des Absatzes 
von Malzkeimen zur Versorgung der Preßhefeindustrie, 
erlassen. 
' Anzeigepflicht und Sperre. Durch diese Verordnung wurde jeder Besitzer von Malzkeimen, insoweit 
diese 5 Meterzentner übersteigen, verpflichtet, bis längstens 8. April 1915 
seine Vorräte der Kriegsgetreideverkehrsanstalt anzuzeigen. Gleichzeitig wurde 
für den Zeitraum von vier Wochen, vom 27. März bis 27. April 1915, 
die Sperre über sämtliche vorhandenen Vorräte an Malzkeimen verhängt. 
Während dieser Zeit durften die Eigentümer in keiner Weise über ihre Vorräte 
verfügen, dieselben somit auch nicht verfüttern oder anderweitig verbrauchen, sie 
waren vielmehr verpflichtet, ihre Vorräte unter Vermittlung der Kriegs- 
getreideverkehrsanstalt der Preßhefeindustrie zu dem mit 32 LI bestimmten 
Preise zu liefern. 
Der Zweck dieser Verordnung wurde unter Einhaltung des gekenn¬ 
zeichneten Vorganges erfüllt. Bei der Kriegsgetreideverkehrsanstalt wurden 
zirka 450 Waggons Malzkeime angemeldet, wovon rund die Hälfte sich im 
Besitze der Preßhefeindustrie befand. Von den nicht im Besitze der Pre߬ 
hefeindustrie befindlichen Keimen wurde etwas über die Hälfte unter Ver¬ 
mittlung der Kriegsgetreideverkehrsanstalt den einzelnen Preßhefefabriken 
zugewiesen und derart der Bedarf der Preßhefeindustrie bis ungefähr zum 
1. September gedeckt. Über die restlichen zur Anzeige gebrachten Vorräte 
konnten die Eigentümer nach dem 27. April wieder frei verfügen. 
Durch die Beistellung der notwendigen Malzkeime war die Ver- 
- * ■ arbeitung von Rohzucker in den Preßhesefabriken gesichert. 
Zuckerrrzrugung. 
Eine Reihe von fördernden Maßnahmen wurde im Interesse der 
Zuckererzeugung getroffen, so die Einräumung von Erleichterungen bei der 
Bewilligung von. provisorischen Zuckerfreilagern und bei der Verpackung der 
Zuckererzeugnisse, wodurch einerseits die durch die sehr bedeutende Ausfuhr-
	        
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