Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Ausschließung der Unter¬ 
nehmungen des feindlichen 
Auslandes. 
Militärisches Lieferungs¬ 
wesen. 
Wurden die vergebenden staatlichen Stellen ermächtigt, vonl Erläge einer 
Kaution ohne Rücksicht auf den Lieferllngswert abzusehen. 
Mit übereinstimmenden Erlässen der Zentralstellen sind die den ein¬ 
zelnen Ressorts unterstellten Ämter angewiesen worden, Unternehmungen des 
feindlichen Auslandes ohne Rücksicht auf ihre Ansässigkeit in den im 
Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern für die Dauer des Krieges 
von der Berücksichtigung bei der Vergebung staatlicher Lieferungen und 
Arbeiten auszuschließen. Diese Verfügung erwies sich als notwendig, weil der 
Grundsatz der Bevorzugung inländischer Anbotsteller nach § 32 der Lieserungs¬ 
verordnung vom 3. April 1909, R. G. Bl. Nr. 61, auf alle Unternehmungen 
Anwendung zu finden hat, die im Jnlande ansässig sind, daher zum 
Beispiel auch auf Unternehmungen, die zwar einem Angehörigen des feind¬ 
lichen Auslandes gehören, im Jnlande aber eine feste Betriebsstätte besitzen. 
Jedoch konnte hinsichtlich der Ausschließung feindstaatlicher Niederlassungen 
im Jnlande von der Vergebung staatlicher Lieferungen nicht schon wie für 
die mit der Ministerialverordnung vom 22. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 292, 
angeordnete Überwachung ausländischer Unternehmungen der Umstand ma߬ 
gebend sein, daß irgend ein Teil des Erträgnisses in das feindliche Ausland 
abzuführen ist. Sonst hätten von der Ausschließung auch Unternehmungen 
getroffen werden können, bei denen in überwiegendem Maße inländische 
Interessen beteiligt sind. 
Daher wurde — neben der Festsetzung sonstiger Merkmale für die 
feindstaatliche Eigenschaft einer im Jnlande ansässigen Unternehmung — die 
Ausschließung davon abhängig gemacht, ob die Erträgnisse der Unter¬ 
nehmung ganz oder zum überwiegenden Teile nach dem feindlichen Auslande 
abzuführen sind. 
Auch wurde dafür vorgesorgt, daß die autonomen Verbände nach den¬ 
selben Grundsätzen vorgehen. 
Auf dem Gebiete des militärischen Lieferungswesens hatte das Handels¬ 
ministerium seit Kriegsbeginn vornehmlich eine Vermittlungstätigkeit zu 
leisten, welche dahin zielte, daß die Wünsche der Industrie hinsichtlich der 
Heranziehung eines möglichst großen Kreises von Unternehmungen zu den 
Lieferungen und der unmittelbaren Zuweisung der Aufträge unter Aus¬ 
schaltung aller unnützen und insbesondere unbefugten Zwischenhände einerseits, 
und anderseits die militärischen Anforderungen mit einander nach Tunlichkeit 
in Einklang gebracht werden. 
Ein dem Kriegsministerium vom Handelsministerium gemachter Vor¬ 
schlag wegen Bestellung einer Sachverständigenkommission für die Lieferungs¬ 
oergebungen, der auch ein Dienst für die Fragen der Rohstoffversorgung der 
Kriegsverwaltung hätte angegliedert werden sollen, ist in dieser Form zwar 
nicht zur Verwirklichung gelangt, das Kriegsministerium hat jedoch für die 
kommissionelle Behandlung der Lieferungsvergebungen und die Evidenz über 
die Offertverhandlungen eine Zentralevidenz für Armeelieferungen geschaffen 
und hierbei auch die Heranziehung auswärtiger Sachverständiger vorgesehen. 
Die Anträge hinsichtlich der für die Berufung zu diesem Sachverständigenamt 
in Vorschlag zu bringenden Personen werden von den Handels- und 
Gewerbekammern erstattet, vom Handelsministerium gesichtet und dem Kriegs¬ 
ministerium in Kürze übermittelt.
	        
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