Volltext: Feldmarschall Ernst Rüdiger Graf Starhemberg

Starhemberg's Borschriften für das Fußvolk während des Marsches. 57 
„Rottcnweiß abmarchiren, und biß ahn die Degenscheidt schlissen lassen, 
„auch Befehlen, daß sie zwar durch den paß nicht lanffen sollen, 
„aber doch ein wenig einen schleunigern schritt als oräinarris durch 
„den paß durchgehen. 
„7. So kalt man vor dem Paß hinnauß kombt, sollen die 
„Officirer gleich anhalten, nndt die Lenthe wieder, wie sie vor dem 
„paß abmarchiret seyndt, in gleicher ordnung anfmarchieren lassen; 
„Es soll auch keiner von dem paß wegrücken, biß der Zug völlig 
„beysamben, so solle» sie gnntz sacht sortmarchiren bis ah» den ohrt, 
„wo sich der völlige Flügel setzen, nndt den nachkommenden erwartte» 
„wirdt, hat auch nichts zu bedeuten, wann schon zwischen denen Zügen 
„ein wenig eine distanz bleibt, nndt ist deßwegen nicht nöthig zu 
„lanffen, und die Lenthe vergeblich abzumatten, weilen, wann die 
„Officirer allein achtung geben, daß wenn man vorne stehet, die 
„hintern nicht auch stehen sondern nachschlissen lassen, die Zügen so- 
„dann in Ihrer ordnung wiederumb zusammen kommen. 
„8. Ein jedes Regiment soll hinter dem Regiment etliche Unter- 
„Officirer lassen, welche alle die Jenige, so zurückbleiben, nachtreiben, 
„nndt da etliche seyndt, so etwan krank und nicht marchircn können, 
„so sollen sie Jemandt bey Ihnen lassen warten, bieß die wägen 
„kommen, Sie darausf laden, nndt bey Leib und Lebensstraff keinen 
„Kranken zurück lassen, da aber welche vorhanden, so gar nicht fort 
zubringen wären, soll ein jeder Commendant vom Regiment seinen 
„Herrn Brigadier solches Zeitlich anzeigen, damit er es Mir kan zu 
„wissen thun, nndt die gebührende anstatt von solche Lenthe gemachet 
„werde, Lotnni Quartier Bruck den 17'°" Mai Ln. 1683. 
E. G. v. Stahrenberg." 
Verhallen des Fußvolks >»i Lager. 
„1. Man soll keinen unnötigen Lärm machen, bei laibeß Straff, 
„auch »it ehender hinnanßrucken mit dehnen in Bereitschafft stehen 
den 100 Mann vor dem Lärmen schlissen. 
„2. Die andere Manschaft so nit in Bereitschasft stehet, solle 
„ohne erpressen beschlich, unerachtet der Lärmenschuß nit hinnanß- 
„rncken.
	        
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