(3) Alle neuen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien
etwa künftig eingehen sollten, sollen weder ihre Pflichten aus
diesem Abkommen einschränken, noch mittelbar neue Pflich¬
ten zwischen der an diesen Verpflichtungen nicht beteiligten
Vertragspartei und dem dritten Staat schaffen.
Artikel 7
Sollten die Vertragsparteien infolge der Durchführung
dieses Abkommens in Feindseligkeiten verwickelt werden, so
werden sie keinen Waffenstillstand oder Friedensvertrag
schließen, es sei denn im Einvernehmen miteinander.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen soll für einen Zeitraum von fünf
Jahren in Kraft bleiben.
(2) Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeit¬
raums gekündigt, so soll es weiter in Kraft bleiben; jede Ver¬
tragspartei hat nach diesem Zeitpunkt das Recht, es jederzeit
mit sechsmonatiger Frist zu kündigen.
(3) Dieses Abkommen soll mit der Unterzeichnung in Kraft
treten.
Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten Bevoll¬
mächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren
Siegeln versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache
in London am 25. August 1939. Eine polnische Fassung soll
nachträglich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden,
und es werden dann beide Texte maßgebend sein*.
(L. S.) Halifax
(L. S.) Eduard Raczydski
* Auf eine Anfrage des Unterhausmitgliedes Harvey, oh die Beistands¬
verpflichtungen des britisch-polnischen Vertrages vom 2j. August 1939 auch den
Fall des Angriffs durch nichtdeutsche Mächte, einschließlich Rußlands, decken