Volltext: 100 Dokumente zur Vorgeschichte des Krieges

(3) Alle neuen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien 
etwa künftig eingehen sollten, sollen weder ihre Pflichten aus 
diesem Abkommen einschränken, noch mittelbar neue Pflich¬ 
ten zwischen der an diesen Verpflichtungen nicht beteiligten 
Vertragspartei und dem dritten Staat schaffen. 
Artikel 7 
Sollten die Vertragsparteien infolge der Durchführung 
dieses Abkommens in Feindseligkeiten verwickelt werden, so 
werden sie keinen Waffenstillstand oder Friedensvertrag 
schließen, es sei denn im Einvernehmen miteinander. 
Artikel 8 
(1) Dieses Abkommen soll für einen Zeitraum von fünf 
Jahren in Kraft bleiben. 
(2) Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeit¬ 
raums gekündigt, so soll es weiter in Kraft bleiben; jede Ver¬ 
tragspartei hat nach diesem Zeitpunkt das Recht, es jederzeit 
mit sechsmonatiger Frist zu kündigen. 
(3) Dieses Abkommen soll mit der Unterzeichnung in Kraft 
treten. 
Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten Bevoll¬ 
mächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren 
Siegeln versehen. 
Geschehen in doppelter Ausfertigung in englischer Sprache 
in London am 25. August 1939. Eine polnische Fassung soll 
nachträglich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, 
und es werden dann beide Texte maßgebend sein*. 
(L. S.) Halifax 
(L. S.) Eduard Raczydski 
* Auf eine Anfrage des Unterhausmitgliedes Harvey, oh die Beistands¬ 
verpflichtungen des britisch-polnischen Vertrages vom 2j. August 1939 auch den 
Fall des Angriffs durch nichtdeutsche Mächte, einschließlich Rußlands, decken
	        
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