Volltext: 100 Dokumente zur Vorgeschichte des Krieges

untergraben, so werden die Vertragsparteien einander bei dem 
Widerstand gegen solche Versuche unterstützen. Sollte die 
betreffende europäische Macht daraufhin Feindseligkeiten 
gegen eine der Vertragsparteien eröffnen, so sind die Bestim¬ 
mungen von Artikel i anwendbar. 
Artikel 4 
Die Methoden für die Durchführung der in diesem Abkom¬ 
men enthaltenen gegenseitigen Beistandsverpflichtungen wer¬ 
den zwischen den zuständigen Marine-, Heeres- und Luft¬ 
waffenbehörden der Vertragsparteien vereinbart. 
Artikel 5 
Unbeschadet der obigen Verpflichtungen der Vertrags¬ 
parteien, einander beim Ausbruch von Feindseligkeiten un¬ 
verzüglich gegenseitige Unterstützung und gegenseitigen Bei¬ 
stand zu gewähren, werden sie über alle Vorgänge, die ihre 
Unabhängigkeit bedrohen könnten, und insbesondere über alle 
Vorgänge, die dazu zu führen drohen, daß die erwähnten Ver¬ 
pflichtungen zur Auswirkung kommen, einen vollständigen 
und schleunigen Nachrichtenaustausch vornehmen. 
Artikel 6 
(1) Die Vertragsparteien werden einander die Bedingungen 
jeglicher Beistands Verpflichtungen gegen Angriffe mitteilen, 
die sie anderen Staaten gegenüber bereits eingegangen sind 
oder künftig eingehen sollten. 
(2) Sollte eine der Vertragsparteien beabsichtigen, nach 
dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine derartige Verpflich¬ 
tung einzugehen, so ist die andere Vertragspartei davon zu 
benachrichtigen, damit das ordnungsmäßige Arbeiten des Ab¬ 
kommens gesichert wird. 
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