Volltext: 100 Dokumente zur Vorgeschichte des Krieges

Die Polnische Regierung: 
Seine Exzellenz den Grafen Eduard Raczynski, Außer¬ 
ordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter der 
Polnischen Republik in London; 
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Voll¬ 
machten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: 
Artikel i 
Sollte eine der Vertragsparteien in Feindseligkeiten mit 
einer europäischen Macht verwickelt werden, und zwar infolge 
eines Angriffs der letzteren auf diese Vertragspartei, so wird 
die andere Vertragspartei der in Feindseligkeiten verwickelten 
Vertragspartei sofort jede Unterstützung und jeden Beistand 
gewähren, die in ihrer Macht stehen*. 
Artikel 2 
(1) Die Bestimmungen von Artikel i sind auch dann an¬ 
wendbar, wenn irgendeine Handlung einer europäischen 
Macht die Unabhängigkeit einer der Vertragsparteien offen¬ 
sichtlich unmittelbar oder mittelbar bedrohen und so geartet 
sein sollte, daß die betreffende Partei es für lebenswichtig hielte, 
ihr mit ihrer bewaffneten Macht Widerstand zu leisten. 
(2) Sollte eine der Vertragsparteien in Feindseligkeiten mit 
einer europäischen Macht verwickelt werden infolge einer 
Handlung dieser Macht, die die Unabhängigkeit oder Neutra¬ 
lität eines anderen europäischen Staates derart bedrohte, daß 
darin eine offensichtliche Bedrohung für die Sicherheit der er¬ 
wähnten Vertragspartei läge, so sind die Bestimmungen von 
Artikel 1 anwendbar, jedoch unbeschadet der Rechte des an¬ 
deren beteiligten europäischen Staates. 
Artikel 3 
Sollte eine europäische Macht versuchen, die Unabhängig¬ 
keit einer der Vertragsparteien durch ein Verfahren wirtschaft¬ 
licher Durchdringung oder auf irgendeine andere Weise zu 
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