Die Polnische Regierung:
Seine Exzellenz den Grafen Eduard Raczynski, Außer¬
ordentlichen und Bevollmächtigten Botschafter der
Polnischen Republik in London;
die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Voll¬
machten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Artikel i
Sollte eine der Vertragsparteien in Feindseligkeiten mit
einer europäischen Macht verwickelt werden, und zwar infolge
eines Angriffs der letzteren auf diese Vertragspartei, so wird
die andere Vertragspartei der in Feindseligkeiten verwickelten
Vertragspartei sofort jede Unterstützung und jeden Beistand
gewähren, die in ihrer Macht stehen*.
Artikel 2
(1) Die Bestimmungen von Artikel i sind auch dann an¬
wendbar, wenn irgendeine Handlung einer europäischen
Macht die Unabhängigkeit einer der Vertragsparteien offen¬
sichtlich unmittelbar oder mittelbar bedrohen und so geartet
sein sollte, daß die betreffende Partei es für lebenswichtig hielte,
ihr mit ihrer bewaffneten Macht Widerstand zu leisten.
(2) Sollte eine der Vertragsparteien in Feindseligkeiten mit
einer europäischen Macht verwickelt werden infolge einer
Handlung dieser Macht, die die Unabhängigkeit oder Neutra¬
lität eines anderen europäischen Staates derart bedrohte, daß
darin eine offensichtliche Bedrohung für die Sicherheit der er¬
wähnten Vertragspartei läge, so sind die Bestimmungen von
Artikel 1 anwendbar, jedoch unbeschadet der Rechte des an¬
deren beteiligten europäischen Staates.
Artikel 3
Sollte eine europäische Macht versuchen, die Unabhängig¬
keit einer der Vertragsparteien durch ein Verfahren wirtschaft¬
licher Durchdringung oder auf irgendeine andere Weise zu
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