Volltext: Das Verhalten der Tschechen im Weltkrieg

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Aber nicht mir bei den Kriegsanleihen und bei diesen Geldgeschäften der 
'?-ivn.^en-3kä barika zeigte sich die Passivität der tschechischen Bevölkerung bcs 
Hinterlandes, sondern auch bet vielen anderen Zweigen der 
IV i. 
Zn den Urteilen des Landwchrdivisionsgerichtes in Wien gegen bert ruthem- 
schen Reichsratsabgeordneten Dr. Markow lvurde zum Beispiel festgestellt, daß 
in Böhmen die Beiträge für Kriegshilfe in der Zeit von Kriegsbegirm bis 
15. Zum 1915 bei den Tschechen 157 Prozent, bei den Deutschen 
65 7 Prozent betrugen. Dieses Ergebnis wurde aber nur dadurch erreicht, daß 
die Tschechen einen sehr namhaften Rest ihrer Sammlungen für die slawischen 
Roten Kreuze des Balkankrioges infolge deutlicher Winke der österreichischen 
K^riegshilfe widmeten. 
Zn der Urteilsbegründung im Prozesse Kramär und Genossen heißt es 
über die 
Beteiligung der Tschechen am Roten Kreuz 
unter anderem *): 
„Was die Beteiligung der tschechischen Bevölkerung für das Institut des Roten 
Kreuzes anbelangt, so ist vor allem die Zeit vor und während des Krieges zu trennen. In 
Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen bekunden Zeugen Graf Ztostitz und 
Baron Zdekauer, daß seit Kriegsbeginn beim Landeshilfsverein eine stärkere Beteiligung 
der Tschechen durch Mitgliedenverbung einsetzte, die allerdings seitdem wieder abflaute. Was 
die Spenden anbelangt, so ist auch hier — wie bei der Kriegsanleihe — e in e wesentlich 
geringere Beteiligung aus tschechischer Seite nach den vom Landes- 
h i l f s v e r e i n ermittelten Ziffern festzustellen. 
Obwohl man bei den eminent humanitären Zwecken dieser Einrichtung und ihrer 
utraquistischen Führung (Zeuge Graf Nostitz) hätte annehmen können, daß die Beteiligung 
nicht auf Schwierigkeiten stoßen würde, war dies nicht der Fall; dies wäre aber 
immerhin eine erklärliche Erscheinung mit Rücksicht auf die bestehenden nationalen Diffe¬ 
renzen. 
Wenn aber die außerordentliche lebhafte Tätigkeit undBegei- 
fterung berücksichtigt wird, mit welcher im Jahre 1912 die Hilfsaktion 
für die Balkanslawen eingeleitet und in kürzester Frist durchgeführt wurde, 
dann muß wohl der Umstand auffallen, daß hievon im gegenwärtigen Kriege der Monarchie 
nichts ähnliches auf der tschechischen Seite, soweit es die den Angeklagten 
nahestehenden Kreise betrifft, sich ereignete, 
insbesondere auch nicht die BUdung der selbständigen Hllfstätigbett, 
ivenn man schon kein als ausreichend erachtetes nationales Entgegenkommen finden konnte 
(wie behauptet wurde), um bei der bestehenden Einrichtung mitzuwirken. 
*) Urteilsbegründung, Seite 355.
	        
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