Volltext: Die Urbare des Hochstifts im 13. und 14. Jahrhundert [1 bzw. 12] (I. Band / 1933)

LXVI 
Einleitung 
besteht gerade hinsichtlich der Angabe eines Amtstitels für die 
einzelnen Abschnitte kein fester Plan oder gar eine strenge, grund 
sätzliche Übung in diesem Verfahren, so daß also aus dem Fehlen 
der charakterisierenden Benennung eines Besitzkomplexes in der 
Aufzeichnung nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden darf, 
daß der nach einer Überschrift folgenden Besitzmasse eine zu 
sammenfassende Organisation nicht zukommt. 
So findet sich z. B. in P 2 f 3 r. Sp. die Überschrift: „Isti 
sunt redditus ad Obernperge spectantes“; erst P 3 f 10 bringt 
unter der Überschrift: „Isti sunt redditus hofmarchie in Obern 
perge" den erwünschten Aufschluß. Das gleiche gilt umgekehrt 
für Straßwalchen und Irrsdorf, wo P 2 f 3 r. Sp. die Auf 
schrift bietet: „Isti sunt redditus hofmarchie in Strazwalhen et 
Urstorf“, während in P 3 f 9’ der Titel „hofmarchie" fehlt. Anderer 
seits verzeichnet P 2 f 4 r. Sp. unter einer geschlossenen Rubrik 
die „bona in Sebach“, die P 3 f 16 in zwei selbständigen 
Gruppen („Isti sunt redditus hofmarchie in Sebach“ und „Isti 
sunt redditus in Utenhoven“) anführt. Dabei ist in P 2 der Posten 
Seebach ungehörig zwischen die vorausgehenden Güter von Radis 
bach und solche der Hofmark „Rotenberch“ eingereiht, während 
in P 3 ganz andere Reihenfolge besteht 149 ). Bei der dem Amte 
Obernberg beiderseits vorausgehenden Herrschaft Mattsee be 
Passauer Urbare nicht zu. Denn für sie besteht weder, 
wenigstens nicht durchweg, der Charakter der Ge 
schlossenheit noch minder kann behauptet werden, daß 
sie sämtlich der Schranne, d. h. der höheren Gerichts 
barkeit, entbehren, nachdem die Hofmarken Zeiselmauer, Mautern, 
St. Pölten, Schwadorf in Niederösterreich seit dem 13. Jh. die Blut 
gerichtsbarkeit erlangt hatten (vgl. unten S. XCIII) und die Hofmark 
Windberg in Bayern zugleich Grafschaftsrechte besaß, andrerseits die 
Hofmarken Obernberg und Vichtenstein in Oberösterreich sie später er 
hielten. Möglicherweise hängt diese Sonderstellung mit der frühen Immu 
nität der Passauer Besitzungen zusammen. Übrigens soll, wie ich höre, Dr. 
Klebel in einer neuen Studie, die St. Emmeransche Hofmark Vogta- 
reuth (BA. Rosenheim) betreffend, neues Material in der Zeitschr. f. 
bayer. Landesgesch. vorgelegt haben, das seine bisherigen Aufstellungen 
über die Hofmarken für die frühere Zeit (13. Jh.) in manchen Punkten 
berichtigt. Zur Bedeutung des Begriffes „Herrschaft“, der für Bayern 
das Vorhandensein der Schranne mit Hochgerichtsbarkeit bedingt (nicht 
so in Österreich) und zur Scheidung des Begriffsinhaltes „Herrschaft“ 
von „Hofmark“ s. Klebel an oben angegebenem Orte. 
149. Betreffs der Anordnung und Reihenfolge im folgenden vgl. die am 
Schlüsse dieses Bandes beigegebene Konkordanztabelle zu den Hss. 
Pf, P 3 , und P n (f 76-97).
	        
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