Volltext: Geschichte des uralten und seit Jahrhunderten um Landesfürst und Vaterland höchst verdienten, theils fürstlich, theils gräflichen Hauses Starhemberg

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Geschlecht in den Grafenstand des heil. röm. Reichs und Unserer Erbkö 
nigreich und Lande, nebst dem Titul, Prädikat und Ehrenwort »Hoch- 
und Wohlgebohrn« vermag eines noch unterm dato den Sieben und 
zwanzigsten Februar verschienenen Sechzehnhundert drey und Vierzigsten 
Jahrs in Unserer kais. Residenz Wien von unserer Reichskanzler) aus 
gefertigten Diplomatis allergnädigst erhoben und gewürdiget, Und Uns 
nun gedachtes Geschlecht deren von Starhenberg ferner unterthauigst 
angelanget, und gebetten. Mir obangeregten ihren erlangten Grafen 
stand und Prädikat, auch als König zu Vöheim, gnädigst zu approbi- 
ren, genehm zu halten, und zu belieben, wie nicht weniger hierüber 
eine gewöhnliche Fertigung ausgehen zu lassen, gnädigst geruhen woll 
ten, Als haben Wir gnädigst angesehen, solch Ihr unterthänige ziem 
liche Bitte, wie nicht weniger die treugehorsamste auch nutz und wohl 
ersprießliche Dienste so Uns und Unserm hochlöblichen Erzhause Oester 
reich sie in unterschiedliche Weege, in unterthänigster und standhafter 
Fidelitaet erwiesen, solches auch hinführo nicht weniger zu thun erbie- 
thig seynd, auch wohl thun können, sollen und mögen. 
Und derowegen aus wohlbedachten Muth, guten vorgehabten zeit 
lichen Rath und rechten Wissen, solchen Ihren wohlerworbenen Grafen 
stand und Prädikat, als. regierender König zu Böheim, Markgrafzu 
Mähren, und Oberherzog in Schlesien, gnädigst approbirt, ratifizirt, be 
liebet, und genehm gehalten. Thun das auch hiermit aus angeregter kaiserl. 
und königl. Macht und Vollkommenheit wissentlich in Kraft dieß Briefs. 
Meynen, setzen und wollen, daß der Ihnen conferirte Grafen- 
stand und das darüber aus Unserer Reichskanzley Gefertigte Diploma, 
in allen seinen Punkten, Klausuln und Artikuln in Unserm Crbkönig- 
reich Böheim, und dessen incorporirten Landen, allerseits vor kräftig, 
fest und unverbrüchlich gehalten, und solches ganze Geschlecht und des 
sen ehelichen Defendenten für und für in Ewigkeit in Unserm Erbkö 
nigreich, und dessen inkorporirten Landen für Grafenstands-Personnen 
erkennet, geehrt und gehalten, auch Ihnen die gebührende Zession nebst 
obgedachten Prädikat und Titul »Hoch und Wohlgebohrn« sowohl aus 
Unsern Kanzleyen als sonst von mäniglichen bey allen Öccküonen gege 
ben und geschrieben werden, sich auch aller Privilegien, Freyheiten, 
immunitaeten Begnadungen, Recht und Gerechtigkeit, so andern Gra 
fenstands - Personnen Unsers Erbkönigreichs Vöheim und dessen inkor 
porirten Länder bishero gehabt und anjetzo haben, oder ins künftige 
überkommen möchten^ gebrauchen und erfreuen, in allen und jeden 
theilhaftig, darzu schicklich und gut seyn sollen, ohne männigliches Ein 
und Widerrede. 
Gebieten hierauf allen und jeden Ständen und nachgesetzten Obrig 
keiten, was Würdens, Staudts, Amts oder Wesens die in Unserm 
Erbkönigreich Böheim und dessen inkorporirten Landen seyn, hiermit 
gnädigst ernst und festiglich, daß sie obgedachtes Geschlecht von Star 
hemberg bey solchem Privilegio, und diesem gegenwärtigen Unserer als 
regierenden Königs zu Vöheim gnädigsten Approbation und Veliebung 
festiglich schützen, und handhaben, darwider nicht thun, noch andern
	        
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