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Geschlecht in den Grafenstand des heil. röm. Reichs und Unserer Erbkö
nigreich und Lande, nebst dem Titul, Prädikat und Ehrenwort »Hoch-
und Wohlgebohrn« vermag eines noch unterm dato den Sieben und
zwanzigsten Februar verschienenen Sechzehnhundert drey und Vierzigsten
Jahrs in Unserer kais. Residenz Wien von unserer Reichskanzler) aus
gefertigten Diplomatis allergnädigst erhoben und gewürdiget, Und Uns
nun gedachtes Geschlecht deren von Starhenberg ferner unterthauigst
angelanget, und gebetten. Mir obangeregten ihren erlangten Grafen
stand und Prädikat, auch als König zu Vöheim, gnädigst zu approbi-
ren, genehm zu halten, und zu belieben, wie nicht weniger hierüber
eine gewöhnliche Fertigung ausgehen zu lassen, gnädigst geruhen woll
ten, Als haben Wir gnädigst angesehen, solch Ihr unterthänige ziem
liche Bitte, wie nicht weniger die treugehorsamste auch nutz und wohl
ersprießliche Dienste so Uns und Unserm hochlöblichen Erzhause Oester
reich sie in unterschiedliche Weege, in unterthänigster und standhafter
Fidelitaet erwiesen, solches auch hinführo nicht weniger zu thun erbie-
thig seynd, auch wohl thun können, sollen und mögen.
Und derowegen aus wohlbedachten Muth, guten vorgehabten zeit
lichen Rath und rechten Wissen, solchen Ihren wohlerworbenen Grafen
stand und Prädikat, als. regierender König zu Böheim, Markgrafzu
Mähren, und Oberherzog in Schlesien, gnädigst approbirt, ratifizirt, be
liebet, und genehm gehalten. Thun das auch hiermit aus angeregter kaiserl.
und königl. Macht und Vollkommenheit wissentlich in Kraft dieß Briefs.
Meynen, setzen und wollen, daß der Ihnen conferirte Grafen-
stand und das darüber aus Unserer Reichskanzley Gefertigte Diploma,
in allen seinen Punkten, Klausuln und Artikuln in Unserm Crbkönig-
reich Böheim, und dessen incorporirten Landen, allerseits vor kräftig,
fest und unverbrüchlich gehalten, und solches ganze Geschlecht und des
sen ehelichen Defendenten für und für in Ewigkeit in Unserm Erbkö
nigreich, und dessen inkorporirten Landen für Grafenstands-Personnen
erkennet, geehrt und gehalten, auch Ihnen die gebührende Zession nebst
obgedachten Prädikat und Titul »Hoch und Wohlgebohrn« sowohl aus
Unsern Kanzleyen als sonst von mäniglichen bey allen Öccküonen gege
ben und geschrieben werden, sich auch aller Privilegien, Freyheiten,
immunitaeten Begnadungen, Recht und Gerechtigkeit, so andern Gra
fenstands - Personnen Unsers Erbkönigreichs Vöheim und dessen inkor
porirten Länder bishero gehabt und anjetzo haben, oder ins künftige
überkommen möchten^ gebrauchen und erfreuen, in allen und jeden
theilhaftig, darzu schicklich und gut seyn sollen, ohne männigliches Ein
und Widerrede.
Gebieten hierauf allen und jeden Ständen und nachgesetzten Obrig
keiten, was Würdens, Staudts, Amts oder Wesens die in Unserm
Erbkönigreich Böheim und dessen inkorporirten Landen seyn, hiermit
gnädigst ernst und festiglich, daß sie obgedachtes Geschlecht von Star
hemberg bey solchem Privilegio, und diesem gegenwärtigen Unserer als
regierenden Königs zu Vöheim gnädigsten Approbation und Veliebung
festiglich schützen, und handhaben, darwider nicht thun, noch andern