Volltext: Geschichte des uralten und seit Jahrhunderten um Landesfürst und Vaterland höchst verdienten, theils fürstlich, theils gräflichen Hauses Starhemberg

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Vnsern Brüdern vnd Vettern, Vnd Vnsern erben ze allen Zeiten mit 
derselben Vest gewertig und gehorsam sein, Vnd Vns die offen haben 
zu allen vnsern noAurfften wrdec allermenniglich nyemand ausgenom 
men , Vns Vnd die Vnsern, die wir darzu schaffen, darin und dar 
aus gelassen, Vnd auch darin zu enthalten. Wenn Vns sein not vnd 
durfft geschieht, doch an Iren merkleichen schaden Vnd an Geverd, 
wenn auch die ehgenannten Storch.enberger oder Ir Erben desselben 
Saezs nicht länger haben wollent, So mögen Si den ain andern der 
Vnsern, der in Vnser landen siezet, Vnd der Vns gehorsam ist, für 
die vorgenannten Summen ingeben, Vnd uerseczen der Vns auch da«^ 
mit gewertig und gehorsam sey in aller der Masse, als Sy Vns des 
sind gebunden gewesen, Vnd wir füllen das dann mit Vnsern Briefen 
testeten. 
Mit Urkund re. 
Geben ze Wien am Freitag nach Vartolomaj Apostoli Anno 
MCCCLXXXXVI. 
Beylage xv. 
Zn Nro. 6o. Herrn Kaspar I. 
(Urkunden in Betreff der Gefangenhaltnng Königs Wenzeslaus.) 
I. 
^b das war, daß die obgenandten von Stahrenberg jemand von Jh- 
rentwegen zu Schaden käm, von des Jnnlassens und Behältnuß wegen, 
was sie Schaden nehmen, ob wäre von des Edlen Fürsten dem Herzo 
gen zu Oesterreich, ihrer Herrschaft, oder von jemand andern, wie sich 
das fügt, und auch wie der Schad mag geseyn, was je einer bey sei 
nen Treuen darumb gesprechen mag, an Ayd ungeschworen, und auch 
an alles Recht denselben Schaden allen shollen sie die von Rosenberg und 
die von Gallen Threulich an alles verziehen, ausrichten und wiederkeh 
ren , an allen ihren Schaden und shollen sey das haben, daz Ihnen 
und Iren Trewen und da-rzn auf allen ihren Haab, wo sie die haben, 
und wie die genannt ist, thetten sie das nicht, so geben sie ihnen vollen 
Gwalt, daß sie selbe und die ihrigen sahen, pfenden, aufheben, und 
auch ihr und der ihrigen Hab sich darumben unterwinden, und auch ihne 
zuhalten, als vil und als lang, und daß sie davon bekommen, und 
ausgericht werden, als ihrer Schaden gancz und gar und wer in deß 
geholffen ist, daß sey mit Red oder mit Werk, daß ist ihr gnettlich Will 
und Wort, auch shollen auch die in kainerley Sach nicht widerseyn, 
noch jemand ihrentwegen rc. 
II. 
Wir Wenzeslaus, von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen 
Zeiten Mehret des Reichs und König in Böhmen, bekennen und thun
	        
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