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des Landeshauptmanns ob der Enns, und ztens des Burggra-
fens von Steyer.
Daö damahls große Ansehen eines Bnrggrafens von Steyer,
erhellet hinlänglich aus der Wurde der Männer, welche sowohl
vor, als nach Herrn Ludwig von Starhemberg dieses Amt be-
kleideten; als von 1494 bis 1498 Herrn Merth, Herr zu Poll-
heim, Burggraf K. Maxilians erster Rath, Kämmerer und Rio
ter des goldenen Vließes; nach Herrn Ludwig aber Herrn Hans
Friedrich, Freyherr von Hoffmann, Burggraf, K. geheimer Rath
und Hofkammer-Präsident; dann Herr Georg Sigmund, Frey
herr von Lamberg, K. geheimer Rath, Kämmerer, der Kaiser
inn Obristhofmeister, und im Jahre 1605 und 1606 Landeshaupt
mann ob der Enns, wodurch außer Zweifel gesetzt ist, daß da
mahls die Burggrafschaft von Steyer eine, wo nicht höhere,
doch gewiß mit der Landeöhauptmannschast ob der Enns gleiche
Würde müsse gewesen seyn.
Herr Ludwig hatte während seines BurggrasenamteS in
Steyer, welchem Er mit allem Eifer vorstand, manche bittere
Unannehmlichkeit zu dulden. Bey Gelegenheit der Musterung
der Herrschaft Steytischen Unterthanen, welche Herr Ludwig
den 7. Oktober des Jahres 1596 der bevorstehenden Gefahr ei
nes türkischen Einfalles wegen, vornahm, erregten selbe, noch
ganz von dem Geiste des ohnehin noch nicht vollkommen gedäm
pften Bauern- Aufruhres beseelt, im Schlosse zu Steyer einen
Aufstand, erlaubten sich die unanständigsten Ausdrücke, als wä
re dieses Aufgeboth nur ein Vorwand von den Unterthanen Geld
herauszupressen, sie wollten die Türken im Lande erwarten und
dergleichen, und als Herr Ludwig als Burggraf sie eines besse
ren belehren wollte, so wagten es zwey Muthwillige sogar seine
Person selbst zu mißhandeln, und hieben mit ihren Arten auf
Ihn ein, wodurch ein solcher Lärm entstand, daß in größter Eile
der Rath und die Bürgerschaft der Stadt Steyer aufgebothen
wurden, dem Herrn Burggrafen schnell zu Hülfe zu eilen, wel
ches auch mit aller Bereitwilligkeit geschah.
Viele der Aufrührer wurden gefangen genommen, die zwey
Verbrecher aber, welche frech genug waren, an Herrn Ludwig
Hand anzulegen, ließ selber in der gerechten Erbitterung zum
höchst nöthigen abschreckenden Beyspiele der Uebrigen, ohne ei
nen längern Prozeß einzuleiten, da ihr schweres Verbrechen klar