Volltext: Spezialortsrepertorium von Oberösterreich

Anleitung 
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Gebrauche des Hauptteiles (Seite 1—167). 
Der Hauptteil dieses Werkes zerfällt in drei Gruppen, die auf jeder Seite vorkommen und zusammengehören: 
1. Den Tab eilenteil, enthaltend die Namen der Ort'sgemeinden, Ortschaften und meist auch der Katastral- 
gemeinden (darüber siehe unten) samt den Flächen-, Häuser- und Einwohnerzahlen, in den beiden letzten Spalten aber 
Ziffern, die auf den unten folgenden dritten Teil verweisen. 
2. Den zweispaltigen Teil, welcher erst die Ortsbestandteile, dami die Amter, Anstalten usw. jeder an 
der fortlaufenden Nummer kenntlichen Ortschaft angibt. 
3. Den einspaltigen Teil unter der Linie, welcher die Namen der Postbestellbezirke und nächsten Eisen¬ 
bahnstationen oder -haltestellen, entsprechend den Ziffern in den zwei letzten Spalten des Tabellenteiles, angibt, 
außerdem aber noch von Fall zu Fall Anmerkungen enthält, die sich auf Einteilung der Städte, vom Ortsnamen abweichende 
Namen von Kataster algemeinden, endlich auf Änderungen (von denen weiter unten die Rede ist) beziehen. 
Die Darstellung beginnt mit der Summenzeile jedes politischen Bezirkes, der eine Zeile für das in den 
darüber stehenden Ziffern mitgezählte aktive. Militär folgt. Die darauf folgenden Ziffern und Zeichen in der Namen¬ 
spalte bedeuten die Anzahl der Gerichtsbezirke, Ortsgemeinden und Ortschaften und der unter den letzteren enthaltenen 
Städte und Märkte. Darauf folgt die Summenzeile des Gerichtsbezirkes in derselben Weise. 
Sodann folgen die einzelnen Ortsgemeinden in alphabetischer Reihenfolge fett gedruckt mit fortlaufenden 
Nummern ; wenn eine Gemeinde aus mehreren Ortschaften besteht, folgen diese dem Gemeindenamen wieder in alpha¬ 
betischer Reihe. Ortschaft ist die auf Grund der Volkszählungsvorschrift (Gesetz vom 29. März 1869, R. G. Bl. Nr. 67) 
durch gemeinsame Numerierung zusammengefaßte Gesamtheit der Häuser, soweit nicht nach § 6 dieser Vorschrift innerhalb 
der Ortschaft Stadtteile, Vorstädte oder Gassen und Plätze eigene Numerierung haben. 
Ortschaften, von deren Nummernreihe einzelne Häuser verschiedenen Gemeinden angehören, sind bei jeder dieser 
Gemeinden mit dem Beisatze „1., 2., 3. usw. Anteil" zum Ortschaftsnamen angeführt. Oberösterreich besitzt von allen 
Ländern des Staatsgebietes die meisten Ortschaftsanteile (über 800). In den meisten Fällen gehören die Teile einer und der 
selben Ortschaft zwei, seltener drei oder sogar vier benachbarten Ortsgemeinden an. Beispiele: Seite 30, Wartberg, Penzen¬ 
dorf; Seite 33, Reichenstein; Seite 35, Neumühl; Seite 61, Furtberg. 
Bei Feststellung der Anzahl der Ortschaften in einem Gerichtsbezirke werden innerhalb desselben Gerichtsbezirkes 
liegende Anteile einer Ortschaft zusammen als eine Ortschaft gezählt. Wo aber benachbarte Ortsgemeinden mit Ortschafts¬ 
anteilen einer und derselben Ortschaft zu verschiedenen Gerichtsbezirken gehören, wie dies bei Penzendorf 1. Ant. (Seite 30 
im Gerichtsbezirke Freistadt) und Penzendorf 2. Ant. (Seite, 34 im Gerichtsbezirke Prägarten) der Fall ist, wird in diesem 
Werke jeder Anteil für sich als eine besondere Ortschaft gezählt. 
Das aktive Militär ist für jede Ortschaft in einer eigenen Zeile angegeben und durch Kursivdruch hervorgehoben. 
Zu den Ziffernspalten ist zu bemerken, daß die Angaben über Religion etwas zusammengezogen sind, indem 
unter „katholisch" sowohl römisch- als auch griechisch- und armenisch-katholisch, unter „evangelisch" das Augsburger und 
helvetische Bekenntnis verstanden sind. Außerdem sind nur noch die Israeliten getrennt, alle übrigen Religionsangehörigen 
und die Konfessionslosen unter „andere" zusammengefaßt ausgewiesen. 
Die Ideinen Ziffern der beiden letzten Spalten verweisen auf die unten angeführten Namen, die großen Ziffern 
in der letzten Spalte bezeichnen die Entfernung des Hauptteiles der Ortschaft von der Eisenbahnstation in Gehstunden. 
Entfernungen unter einer Gehstunde sind nicht angegeben. Wenn mehrere Eisenbahnstationen oder -haltestellen für dieselbe 
Ortschaft in Betracht kommen, sind sie nach Maßgabe ihrer Entfernung, die nächste zuerst, angegeben. Diese Entfernung 
in Gehstunden ist jedoch bei vielen Gemeinden, namentlich wenn sie sich aus zahlreichen kleineren Ortschaften zusammen¬ 
setzen, nicht angegeben, insbesondere bei denjenigen Gemeinden, für welche neuere Lokalbahnen die Verhältnisse geändert 
haben. Mit Rücksicht auf die Kleinheit dieser Ortschaften wurde die Entfernung nicht einzeln festgestellt. Für einen Teil 
des Landes hat somit das Fehlen der Entfernungsangabe nicht zu bedeuten, daß die Eisenbahnstation weniger als eine 
Stunde entfernt ist. Die Angaben über Entfernungen sind für sämtliche Ortsgemeinden ganzer Gerichtsbezirke, bei welchen 
sich derartige Schwierigkeiten ergaben, unterlassen. Dieser Umstand ist bei dem Namen des Gerichtsbezirkes unter der 
'Linie vermerkt.
	        
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