Volltext: Sammlung von Nachweisen für die Verletzungen des Völkerrechtes durch die mit Österreich-Ungarn Krieg führenden Staaten [Hauptbd.] ; ([Hauptbd.] ; 1915)

XI 
Einleitende Bemerkungen. 
Die vorliegende „Sammlung von Nachweisen“ zerfällt in vier Teile. Die 
ersten zwei Teile enthalten Nachweise über die Behandlung, welche den 
diplomatischen und konsularischen Funktionären Österreich-Ungarns von Seite 
der Behörden feindlicher Staaten widerfahren ist. In den dargestellten Fällen 
handelt es sich um Verletzungen der primitivsten Normen des seit alters her 
und selbst bei Völkern niedriger Kulturstufe geheiligten Gastrechtes, Verletzungen, 
wie sie in solcher Häufung noch niemals erlebt wurden. Als besonders 
gravierend ist zu bezeichnen, daß die rechtswidrige Ausweisung oder Verhaftung 
in mehreren Fällen noch vor Eintritt des Kriegszustandes stattgefunden hat. 
Die mit bestehenden internationalen Verträgen nicht zu vereinbarende Aus 
weisung der k. u. k. diplomatischen Agenten aus Marokko und Ägypten wurde 
zum Gegenstand von formellen Protesten bei den neutralen Staaten gemacht. 
Im dritten Teil finden sich Nachweise über das Regime, welchem die 
österreichischen und die ungarischen Staatsangehörigen in den feindlichen 
Ländern — auch hier wieder zum großen Teil vor Beginn des Krieges — 
unterworfen wurden. Mag man auch einräumen, daß es sich in gewisser Be 
ziehung rechtfertigen läßt, wenn die wehrpflichtigen Angehörigen des Gegners 
an der Beteiligung am Krieg gehindert werden, so widersprechen doch die 
Methoden, welche die Behörden der feindlichen Staaten hiebei in Anwendung 
brachten, ganz besonders aber das Festhalten und Einschließen von Greisen, 
Kranken, Frauen und Kindern den elementarsten Pflichten der Menschlichkeit. 
Gerade ein französischer Rechtslehrer hat für ein solches Verhalten die Worte 
gefunden: „Wehrlosen Bürgern des Feindes ohne zwingendsten Grund Leiden 
zuzufügen, bedeutet einen Rückfall in die Barbarei.“ 
Der vierte Teil umfaßt Belege für die Verletzungen des Kriegsrechtes. 
Die veröffentlichten Nachweise lassen erkennen, daß es kaum eine kriegsrecht 
liche Norm gibt, welcher die feindlichen Truppen nicht wiederholt zuwider 
gehandelt hätten. An die zahlreichen Fälle der Mißachtung der Vorschriften 
über die verbotswidrigen Geschosse, des Haager Reglements über die Gesetze 
und Gebräuche des Landkriegs und der Genfer Konvention reihen sich die 
furchtbaren Greueltaten, deren sich die Truppen Serbiens und Montenegros
	        
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