Volltext: 1910 - 1912 (Zweiter Band / 1922)

Chef des Generalstabes. 
Res. Glst. Nr. 3091. 
„Beilage 5 b. 
Bemerkung 
zum Geschäftsstück Präs. Nr. 9328 von 1911. 
Das k. u. k. Reichskriegsministerium hat mit dem Erlasse 
Präs. Nr. 5914/1 von 1911 an das 3. und 14. Korpskommando den 
Befehl erteilt, »strenge darauf hinzuwirken, daß Grenzzwischenfälle 
nicht Vorkommen und Grenzüberschreitungen unbedingt vermieden 
werden«. 
Selbstverständlich habe auch ich weder an die Truppen noch höhere 
Kommanden Befehle gegeben, welche diesem Erlasse widersprechen 
würden. 
Demgemäß ist der Versuch des Ministeriums des Äußern, die 
Grenzzwischenfälle auf Weisungen des Generalstabes zurückzuführen, 
sowie jede Verquickung von Grenzüberschreitungen mit den von mir 
ausgegebenen Alarmweisungen unzulässig. 
Welche Weisungen bezüglich der Vorsorgen für den Alarm an die 
Truppen ergangen sind, entzieht sich der Ingerenz des Ministeriums des 
Äußern. 
Jeden Versuch einer Einmengung in diese rein militärischen 
Angelegenheiten, sowie einer Kontrolle derselben müßte ich entschieden 
zurückweisen, was ich bitte, dem k. u. k. Ministerium des Äußern zur 
Kenntnis zu bringen. 
Zur ausschließlichen Orientierung des Reichskriegsministeriums 
erlaube ich mir mitzuteilen, daß von mir Weisungen bezüglich des 
Baues von Schutzhütten für Beobachtungsoffiziere oder dergleichen 
nicht ergangen sind. 
Der Bau der im Stücke erwähnten Hütte scheint auf die sehr 
anerkennenswerte Initiative jenes Kommandanten erfolgt zu sein, 
welcher in diesem Abschnitte im Ernstfälle zu wirken berufen ist. Es 
ist nur bedauerlich, daß durch die Unkenntnis des Grenzzuges eine an 
sich so dankenswerte selbständige Haltung eine so unangenehme Kon¬ 
sequenz — wie es die gezwungene Abtragung der Hütte ist — nach 
sich zieht, und welche eventuell geeignet ist, den bei unsern braven 
Grenztruppen herrschenden initiativen Drang nach Betätigung zu 
lähmen. 
Findet es das Reichskriegsministerium unerläßlich, das 3. und 
14. Korpskommando über eventuell ergangene Verfügungen wegen 
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