Volltext: Geschichte des Landes ob der Enns. Erster Band (Erster Band 1846)

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Diese Familie der Kapeller ward nun eine der angesehensten und reich¬ 
sten im Machlande; sie stammte sehr wahrscheinlich aus Oesterreich und Mit¬ 
glieder derselben erscheinen in Urkunden seit der Mitte des zwölften Jahrhun¬ 
derts, besonders als Ministerialen der steierischen Ottokare, dann der Baben¬ 
berger und später Ottokars des Böhmen, Herzogs von Oesterreich. 
Vorzüglich zeichnete sich Ulrich I. zu dessen Zeit durch Tapferkeit aus 1), 
und von Ulrich II. (der lange Kapeller genannt), seinen Diensten und Hel¬ 
denthaten für K. Rudolph I. von Habsburg war schon in der Geschichte die 
Rede. Durch ihn und seinen Sohn Herzog Albrecht I. erhielt er nun viele 
Güter im unteren Mühlkreise. — So waren im Lande nördlich der Donau 
manche alte, reiche Familien ausgestorben, andere traten an ihre Stelle; in die 
Besitzungen derselben theilten sich das Bisthum Re gens burg und Pas- 
sau, die dortigen Klöster, die Herzoge von Oesterreich, die Wildone, Kuen- 
ringe, Peilsteine, die Starhemberge zu Wildberg, die Kapellen und andere. 
 
§. 57. 
 
Gerichtswesen, militärische und politische Verfassung in 
unse r m Lande. 
 
Unter den Carolingern waren noch immer die alten Bewohner im Lande, 
sie lebten nach den Sitten und Gewohnheiten ihrer Vorfahren, es waren die 
nämlichen Verhältnisse zu einander, es gab Adelige, Freie, Unfreie, Barschalken 
und Leibeigene, wie früher, und als später nach 955 manche Kolonisten in 
unser Land kamen, so waren es doch größtentheils deutsche Familien, die 
im Wesentlichen von den anderen Bewohnern sich nicht unterschieden. Es 
blieben daher lange noch die Sitten der Vorzeit, und so war es auch mit der 
Rechtsverfassung und der Gerichts form, die alte Grundlage blieb, 
und wir finden in diesem Jahrhunderte, im Ganzen genommen, dieselben Ein¬ 
richtungen, die nämliche Art zu richten, Urtheil zu schöpfen und zu vollführen. 
Es gab noch immer diesem Cent- und Gaugerichte; Karl der Große 
ließ die alten baierischen Gesetze in voller Kraft und änderte nur wenig. Aus 
den Centgerichten entstanden dann die Hofmarks- und Dorfgerichte, 
unter jenen standen die grundbaren Unterthanen des Grundherrn, unter diesen 
die übrigen Bewohner; die kleineren Gerichte wurden überhaupt vermehrt zur 
schnelleren und bequemeren Ausübung des Rechtes, und statt der sonst üblichen 
Richter aus dem Volke kamen nun die Scabin en (Schöffen), geschworene, 
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1) Man vergleiche hierüber: Zur Genealogie des Geschlechtes der Herren von Capellen, 
von Stütz, im siebenten Berichte über das Museum Francisco-Carolinum, 1842 S. 73 u. s. w.
	        
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