Volltext: Geschichte des Landes ob der Enns. Erster Band (Erster Band 1846)

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nebst der Mark (also als nicht eigentlich dazu gehörig) mit Oesterreich ver¬ 
bunden wurden, oder ob sie unter der Mark selbst begriffen sind und 
einen Theil davon ausmachten. Aus einigen Stellen scheint ersteres hervor¬ 
zugehen, andere aber sind nicht dafür beweisend; in der Haupturkunde Kaisers 
Friedrich von 1156 ist nur die Rede von der Ostmark und der Mark ob der 
Enns, wären nun noch außerhalb dieser liegende Grafschaften zur erste¬ 
ren geschlagen worden, so hatte es wohl auch in diesem Dokumente angeführt 
werden müssen. Und wenn Otto von Freising sagt: Die Mark ob der Enns 
mit den drei Comitaten, so kann dies ebenfalls so verstanden werden: --Die 
Mark mit Inbegriff der Grafschaften, die dazu gehören. 
Welche nun aber diese waren, ist kaum zu bestimmen, doch wahrscheinlich Wels 
und Lambach, die nicht zur Steiermark gehörten und noch von alter Zeit 
her diesen Namen führten, und vielleicht jener Theil des Landes ob der 
Enns im Donauthale von Eferding bis Wesenufer oder Engelhartszell hinauf, 
der später die große Grafschaft Schaunburg ausmachte. Doch wichtiger erscheint 
uns die Frage: welche waren die Gränzen dieser Mark ob der Enns gegen 
Baiern hin? oder: wie weit erstreckte sich diese Mark, dieser von Baiern ab¬ 
gerissene Theil? Darüber finden sich mehrere Nachrichten vor; Konrad von 
Wizenburg in der schon angeführten Stelle sagt: Es erstreckte sich vom 
Ennsflusse bis zum Flusse Rotensale1); eine Chronik beiläufig aus 
den Zeiten Kaisers Rudolphs I. erwähnt, daß Kaiser Friedrich I. die Markgraf- 
sch a ft Oesterreich von der Gerichtsbarkeit des Herzogs von Baiern befreit und 
diese von der Enns bis zum Walde Roten sala bei Passau für den Herzog 
von Oesterreich erweitert habe 2). Das Nämliche sagen auch die Chronik von 
Augsburg3), von Kremsmünster4)  und jene Haselbachs Rotensale5); Diese Stellen, ob¬ 
wohl die erste nicht richtig vom Flusse Rotensala, der nirgends vorhanden ist, 
und die zweite noch irriger von Befreiung der Ostmark von der Juris¬ 
diktion Baierns, da sie doch nie darunter gestanden war6), spricht, kommen doch 
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1) L. c. bei Pez script. I. p. 294. — Dilatatis videlicet terminis a flumine Anaso usque ad 
fluvium, qui dicitur Rotensale. 
2) L. c. p. 684. — Marchionatum Austriae a jurisdictione Ducis Bavariae eximendo et 
quosdam ei comitatus de Bavaria ad jungendo convertit in ducatum, judiciariam potesta¬ 
tem Principi Austriae ab Anaso usque ad silvam, quae dicitur Roten¬ 
sala protendendo. 
3) Bei Basnage T. IV. 173. — Freher rer. germ. script. edit. III. T. I. p. 509, 510. Hor- 
mayr's Taschenbuch 1813, S. 136. 
4) Bei Rauch script. aust, T. I. p. 182. — Cui (Hernico) de terris Bavariae a silva pata- 
viensi addidit usque ad Anasum. 
5) Pez, 1. c. Tom. II. p. 709. Partem a silva Patavien-si abstulit usque ad Anesiin et mar- 
cbionatui Austriae addens ipsum in ducatum erexit. 
6) Hormayr's Taschenbuch 1813, S. 143 u, s. w. Baifrns Oauen von Lany, I. S. 59.
	        
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