Volltext: Geschichte des Landes ob der Enns. Erster Band (Erster Band 1846)

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und La uri acum höchst wahrscheinlich; so wie etwas ferner das berühmte 
Juvavum eine Kolonie des Kaisers Hadrianus war. 
Obwohl nach Kaiser Augustus größtentheils nur bürgerliche Kolonieen 
eingeführt wurden, so waren doch Ovilabis und Lauriacum höchst wahr¬ 
scheinlich militärische; denn zu Marc-Aurels Zeit war der fürchterliche marko- 
mannische Krieg, und überall in unseren Gegenden bedeurende Lager, Burgen, 
Reserven und Truppen nothwendig. 
Die innere Verwaltung solcher Kolonieen bestand aus sogenannten De- 
curionen, welche einigermaßen den Senatoren zu Rom glichen; ihre Anzahl 
war nach der Größe der Kolonie verschieden. Zwei der vorzüglichsten hießen 
Duumviri; diese hatten den Vorsitz und die Oberaufsicht und wurden jährlich, 
bisweilen alle fünf Jahre, aus den Decurionen gewählt, deren Würde auch erb¬ 
lich war, und welche überhaupt alle politischen und Justizgeschäfte, selbst die 
Aushebung zum Kriegsdienste, besorgten. Zur Ausübung der Gerechtigkeit waren 
eigene Duumvir'i juri dicundo (die auf Denksteinen oft vorkommen) bestimmt. 
In einer Kolonie waren: das Volk (plebs), die Ritter (equites) und die 
Decurionen, von diesen waren Einige Priester und Auguren (pontiiices, 
sacerdotes, augures, flamines), bie den Kultus besorgten, Andere waren über 
die Einkünfte der Stadt und Lebensmittel, Andere (aediles) über die Gebäude 
gesetzt. Es gab auch Quatuorviri, Sexviri, Decemviri, als Vorsteher 
gewisser Aemter, ferner Censores, Quaestores, Aufseher über die Wege 
und Straßen, besoldete Aerzte, Lehrer der Jugend an öffentlichen Lehran¬ 
stalten u. s. w. 1). 
Was die Abgaben und Steuern betrifft, so war, wenigstens seit Diocletian, 
Alles ziemlich gleich geordnet. Die Hauptgrundlage bildete die Schätzung des 
Ertrages alles Grundeigenthumes nach bestimmten Grundsätzen. Die Abgaben 
erfolgten in Geld oder auch in Naturalien, und jährlich wurde durch eine kai¬ 
serliche Verordnung das Quantum bestimmt. Nur alle 15 Jahre wurde 
auf die Veränderung im Grundbesitze Rücksicht genommen. Das kaiserliche 
Dekret wurde den Praefectis Praetorio, und von diesen den Statthaltern 
einzelner Provinzen zugeschickt, welche den dieselben betreffenden Betrag ankün¬ 
digten; die Decurionen bestimmten ihn dann für die einzelnen Gutsbesitzer, 
welche in gewissen Zeitfristen zahlen mußten, worüber sie auch Scheine er¬ 
hielten2). 
Alle jene bisher angeführten Aemter bekleideten in der Regel nur Römer, 
-------  
1) Weitläufig über solche römische Aemter ist abgehandelt in Muchar's Norikum I. 143 
u. s. w. Bei Ankershofen II. Heft 1. Abthl. S. 124 - 143. 
2) Nach Rudhart's Geschichte von Baiern S. 194.
	        
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