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Die heutige Stellung der Deutschen in Ungarn.
Zuletzt geschah dies indem Nationalitätengesetz*) vom
Jahre 1868 (G. A. 44: 1868), wodurch zwei wichtige That
sachen abermals gesetzlich anerkannt wurden. Die erste besteht in
der historisch und staatsrechtlich correcten Erklärung, daß „sämmt
liche Staatsbürger Ungarns in politischer Beziehung" nur
eine Nation, die ungarische, bilden; daß aber anderseits „alle
Bürger des Vaterlandes, welcher Nationalität immer sie
angehören mögen, gleichberechtigte Mitglieder" dieser
Nation sind. Demnach machen auch die Deutschen in Ungarn
eine gesetzlich anerkannte „Nationalität" aus und diese ist ein
„gleichberechtigtes Mitglied" der einheitlichen politischen
Nation Ungarns.
Weitere gesetzliche Gewährungen dieses Gesetzes an die
Nationalitäten des Landes, also auch an die Deutschen, bestehen
in folgendem: Die Gesetze des Landes müssen auch ins Deutsche
amtlich übertragen werden; die Gerichte erster Instanz haben auch
in dieser Sprache die Eingaben zu übernehmen und die Entschei
dungen auszufolgen. Ebenso kann das Deutsche in den Muni-
cipien (Comitaten und Freistädten), in Gemeinden und Religions
genossenschaften die herrschende Verhandlungs- und Geschäfts
sprache sein. Der Unterricht in den Volksschulen hat in der
Muttersprache der Kinder, also für deutsche Kinder in der deutschen
Sprache zu erfolgen; der Staat ist verpflichtet, auch höhere Lehr
anstalten (Gymnasien, Realschulen) bis zum Eintritte in das akade
mische Studium für die compact wohnenden nichtmagyarischen
Nationalitäten, somit auch für die Deutschen zu errichten und zu
erhalten, damit dieselben den höhern Unterricht in ihrer Mutter
sprache empfangen. In den gemischtsprachigen Landestheilen müssen
überdies an allen mittleren und höheren Staatslehranstalten für
jede der daselbst herrschende Sprache und Literatur besondere
Lehrstellen errichtet werden. Dasselbe gilt auch für die Landes
hochschule. Jeder Staatsbürger, jede Gemeinde oder Confession
hat das Recht, aus eigener Kraft oder in Gemeinschaft mit Anderen
*) Vgl. Gumplowicz, das Recht der Nationalitäten in Österreich-
Ungarn (Innsbruck, 1879).