Volltext: Die Deutschen in Ungarn und Siebenbürgen [Band 3]

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Die heutige Stellung der Deutschen in Ungarn. 
Zuletzt geschah dies indem Nationalitätengesetz*) vom 
Jahre 1868 (G. A. 44: 1868), wodurch zwei wichtige That 
sachen abermals gesetzlich anerkannt wurden. Die erste besteht in 
der historisch und staatsrechtlich correcten Erklärung, daß „sämmt 
liche Staatsbürger Ungarns in politischer Beziehung" nur 
eine Nation, die ungarische, bilden; daß aber anderseits „alle 
Bürger des Vaterlandes, welcher Nationalität immer sie 
angehören mögen, gleichberechtigte Mitglieder" dieser 
Nation sind. Demnach machen auch die Deutschen in Ungarn 
eine gesetzlich anerkannte „Nationalität" aus und diese ist ein 
„gleichberechtigtes Mitglied" der einheitlichen politischen 
Nation Ungarns. 
Weitere gesetzliche Gewährungen dieses Gesetzes an die 
Nationalitäten des Landes, also auch an die Deutschen, bestehen 
in folgendem: Die Gesetze des Landes müssen auch ins Deutsche 
amtlich übertragen werden; die Gerichte erster Instanz haben auch 
in dieser Sprache die Eingaben zu übernehmen und die Entschei 
dungen auszufolgen. Ebenso kann das Deutsche in den Muni- 
cipien (Comitaten und Freistädten), in Gemeinden und Religions 
genossenschaften die herrschende Verhandlungs- und Geschäfts 
sprache sein. Der Unterricht in den Volksschulen hat in der 
Muttersprache der Kinder, also für deutsche Kinder in der deutschen 
Sprache zu erfolgen; der Staat ist verpflichtet, auch höhere Lehr 
anstalten (Gymnasien, Realschulen) bis zum Eintritte in das akade 
mische Studium für die compact wohnenden nichtmagyarischen 
Nationalitäten, somit auch für die Deutschen zu errichten und zu 
erhalten, damit dieselben den höhern Unterricht in ihrer Mutter 
sprache empfangen. In den gemischtsprachigen Landestheilen müssen 
überdies an allen mittleren und höheren Staatslehranstalten für 
jede der daselbst herrschende Sprache und Literatur besondere 
Lehrstellen errichtet werden. Dasselbe gilt auch für die Landes 
hochschule. Jeder Staatsbürger, jede Gemeinde oder Confession 
hat das Recht, aus eigener Kraft oder in Gemeinschaft mit Anderen 
*) Vgl. Gumplowicz, das Recht der Nationalitäten in Österreich- 
Ungarn (Innsbruck, 1879).
	        
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