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Die Deutschen und das Städtewesen in Ungarn.
Bedeutsam für das Deutschthum in Ungarn uud Siebenbürgen
war das Jahr 1248. Denn in diesem Jahre schlossen die Pfarrer
der 24 Zipfer Städte einen Bund (Fraternitas), der nach der
Tradition nur die Erneuerung eines ältern Verbandes gewesen und
zugleich die Einigung dieser Städte überhaupt bezeichnet. Dadurch
wurde der Bestand dieser Deutschenstädte im Norden Ungarns
gekräftigt, ihr materieller und geistiger Aufschwung gesichert. In
demselben Jahre erhielten die Sachsen zu Unter-Winz (Alvincz)
und Weindorf (Borberek) in Siebenbürgen königliche Privi
legien.
Nach einem vorübergehenden Versuche, die Bürger Grans
innerhalb der Burg, dann im Umfange der eingetauschten erz-
bischöflichen Wohnung anzusiedeln, erlaubte König Bola den
Bürgern im Jahre 1256 die Stadt Gran am vorigen Orte wieder
zu erbauen und zn befestigen. Weiters erhielten städtische Privi
legien: Neustadtl an der Waag (Väg-Ujhely, im Jahre 1253),
von Deutschen und Slaven bewohnt; Sch wegen in der Zips
(1254); den Sachsen daselbst wird der Kauf einer Länderei von
den benachbarten königlichen Hundewärtern (Oanileri) bestätigt
und ihnen die Gunst eigener freier Gerichtsbarkeit, „more aliorum
Saxonum nostrorum in Scypus“ verliehen; weiter: Alt so hl
(1254) mit Schenkung des Landgutes Halasz, wo sonst die könig
lichen Fischer wohnten;Dobronyiva (Dobrona) und Babaszek
(Babina, beide 1254), denen nebst den gewöhnlichen Freiheiten
noch gewährt wurde: directe Appellation von dem Stadtrichter an
den König, Befreiung von Maut und Zoll, von aller Arbeit und
Dienstbarkeit an die Burg Zölyom und von der Last der Bewir-
thung des Königs oder seiner Grafen, die Freizügigkeit und endlich
das Recht, im Kriege mit den Bürgern von Karpfen in derselben
Reihe zu fechten. Auch wurde ihnen ihr bisheriges Gebiet mit
der Benützung der Holzung und des Steinbruches bestätigt.
Vom Jahre 1255 datieren die Privilegien der Stadt Neu
sohl (Nova villa de Bistricia prope Lypzhew — Lipsce), die
gleich den oben genannten Städteir auch von Sachsen bewohnt
war. Darin wird neben der freien Richter- und Pfarrerwahl noch