Volltext: Aufbau oder Zusammenbruch!

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Departements in den Vereinigten Staaten eigene Dienstmarken einzuführen, 
modurch jeder Verroaltungszroeig seine Spesen selbst trägt. 
Der ?reikartenunfug bei den Bahnen ist abzuschaffen, zumindest aber 
ist das freikartenroesen aufs fleufjerfte einzuschränken. 
Lvwerb un6 VestH. 
Jeder geistig oder mit der Hände Arbeit schassende, tätige Staatsbürger 
hat das Recht und den Anspruch durch seine Tüchtigkeit, geordnete 
Lebensweise und vernünftige Wirtschaft sich etwas ersparen, erwerben 
zu dürfen, um sich einen angenehmen Lebensabend und seinen Angehörigen 
ein leichteres fortkommen sichern zu können. In diesem Sinne durch Arbeits¬ 
leistung erworbenes und erwirtschaftetes Vermögen oder Eigen¬ 
tum ist nicht Diebftahl. Der von Marx aufgestellte Grundsatz: „Eigentum 
ist Diebftahl", kann höchstens nur für auf Privilegien fügendes, in Vorzeiten 
angeeignetes, fortererbtes oder errouchertes Eigentum und Vermögen sich ver¬ 
stehen und auf solches, welches eine gewisse Grenze übersteigt. Einer in 
diesen Richtungen auftretenden ungerechten Ungleichheit kann im Wege 
der Besteuerung und in form der Erbbefchränkung ausgleichend ent¬ 
gegengearbeitet werden. Cs wären Maximal-Grundbesitzgrenzen festzulegen, 
z. B. etwa 200 Joch Ackerland, 400 Joch Wald und Weideland, 900 Joch 
unkultioierbares Jagdgebiet (Krummholz,- Steinregion und Sumpfgebiet). 
Cine gewisse Besitzgrötze mühte zur Ermöglichung rationeller, die Produkte 
verbilligender, maschineller landwirtschaftlicher Bodenbearbeitung, einer richti¬ 
gen forftwirtfehaft zugelassen werden. Bei Zinshäusern mützte eine Begrenzung 
der gesamten Zinseinnahmen gewählt werden (Zinskasernen). 
Die zumeist aus der mittelalterlichen faultrecht- und Raubritterzeit 
herttammenden großen Besitze sind durch Aufteilung und Abverkauf zu¬ 
gunsten des Altersrenten- und Jnvalidenfonds entsprechend zu verkleinern. 
Die fideikommisse sind als solche aufzulassen, jedoch als Staatsgüter 
ebenfalls dem Alters- und Invalidenfonds zuzuweisen und weiter zu 
bewirtschaften. Auch bei diesen wird eine entsprechende Verkleinerung durch 
Abtretung der für landwirtschaftliche Zwecke verwendbaren Teile gegen Ver¬ 
gütung, Ablösung von Holzbezugsrechten usw., an die angrenzenden Gemeinden, 
resp. Anrainer durchzuführen und hiebei tunlichst auch auf eine Erweiterung 
eventuell in frage kommender Stadtgebiete Rücksicht zu nehmen sein. Even¬ 
tuelle Weidegebiete wären als Gemeindeweidegebiete pachtweise an ganze 
Gemeinden zu vergeben. Zu diesem Zwecke werden gemilchte Kommissionen 
aus den Vertretern der in frage kommenden Gemeinden und vom Staate 
zu ernennenden Kommissären zu bilden sein, welche ihre bezüglichen Aus¬ 
arbeitungen der Nationalversammlung zur Beschlußfassung werden vorzulegen 
haben. 
Die in den letzten Jahrzehnten, seit etwa 1860, zu fideikommissen 
usw. zugekauften Grundgebiete sind wieder frei zu geben; Enklaven gegen 
gleichwertige Randgebiete auszutauschen. 
Durch die Besitzbegrenzung wird eine Hauptkriegsursache für die Zu¬ 
kunft wegfallen, die Ländergier der Herrscherkreise, welchen der Krieg immer 
nur ein Mittel zur Vergrößerung ihrer Reichtümer, ihres Besitzes war, indem 
sie von eroberten Gebieten stets die schönsten Teile als Krön- oder familien- 
güter vorweg sich sicherten und in Besitz nahmen.
	        
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