Volltext: Milde Beiträge zur Sitten- und Kunstgeschichte (1)

Der Katholische Arbeiterinnenverein für Linz und Umgebung. 365 
Auszug aus den Vereinsstatuten. 
8 2. Der Zweck des Vereines ist die Pflege der geistigen 
und materiellen Interessen der Arbeiterinnen. — 
8 3. Mittel zum Zweck: a) Lebendiges Bekenntnis der 
Religion und pflichtgemaͤße Teilnahme an den Uebungen der— 
selben; b) Vorträge und Unterricht über religiöse, gewerbliche 
und das Familienleben betreffende Gegenstände; () Errichtung 
und Erhaltung einer Bibliothek und Verteilung guter Schriften 
unter die Vereinsmitglieder; d) Erwerbung eines passenden 
Lokales, eventuell eines Hauses für die Vereinsmitglieder; 
o) Unterstützung kranker Vereinsmitglieder. 
84. Die Gelder zur Erreichung des Vereinszweckes 
werden aufgebracht durch Beiträge der Mitglieder, dem Vereine 
gemachte Schenkungen, Eroschaften, Vermächtnisse, behördlich 
bewilligte Sammlungen, Erträgnis von Konzerten, Vereins— 
spielen, deklamatorischen und musikalischen Vorträgen, vom 
Vereine oder von anderen veranstaltet.“ 
35. Ordentliche Mitglieder können alle katholischen 
weiblichen Personen werden, welche durch Arbeit ihren Lebens— 
unterhalt erwerben. — Unterstützende Mitglieder können alle 
werden, welche dem Vereine jährlich wenigstens zwei Kronen 
zahlen. — Personen, welche sich um den Verein besonders ver⸗ 
dient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt 
werden. I 
36. Die ordentlichen Mitglieder des Vereines sind ver— 
pflischtet, ein christliches Leben zu führen, die Interessen des 
Vereines nach Kräften zu fördern, an den Vereinsversammlungen 
teilzunehmen und einen Monatsbeitrag von 241 an die 
Vereinskasse abzuliefern. Jedes Mitglied soll auch eifrig bestrebt 
sein, dem Vereine neue und würdige Mitglieder zuzuführen. 
87. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vorträgen 
und Versammlungen des Vereines teilzunehmen. Die ordent— 
lichen Mitglieder sind berechtig, in den Vereinsversammlungen 
das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Letztere müssen 
der Vereinsleitung 14 Tage vor der Versammlung mitgeteilt 
werden. — Die ordentlichen Mitglieder haben weiters das Recht, 
in die Vereinsämter zu wählen und in dieselben gewählt zu 
werden und Wohltaten des Vereines zu beanspruchen. Die 
Größe der Krankenunterstützung bestimmt der Präses mit dem 
Ausschusse, selbstverständlich nach Maßgabe der vorhandenen 
Geldmittel des Bereines. 
38. Außer den wöchentlichen, beziehungsweise sonn— 
täglichen Zusammenkünften des Vereines hält dieser mon at— 
liche Versammlungen ab, an vom präses und Ausschuß be— 
stimmten Tagen. Der Präses kann auch eine außergewöhnliche 
Versammlung einberufen. n
	        
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