Volltext: Milde Beiträge zur Sitten- und Kunstgeschichte (1)

328 —Einblicke in die Linzer Gemeindeverwaltung. 
Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Annahme 
ungeachtet wiederholter Aufforderung verweigert, verfällt in eine 
Geldbuße, welche der Gemeinderat bis 200 bemessen kann 
und verliert überdies das aktive und passive Wahlrecht für die 
in der laufenden Wahlperiode stattfindenden Ergänzungswahlen 
und für die nächste sechsiährige Wahlperiode. Es kann jedoch, 
wenn keiner der obigen Ablehnungsgründe eintritt, der Ge— 
meinderat aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von der 
Annahme der Wahl befreien. 
Entschuldige, lieber Freund, die ermüdende Ausführlichkeit 
dieser Wahlbelehrung. Aber fürs erste wolltest Du ja nicht nur 
für Dich selbst, sondern auch für andere dergleichen Mitteilungen 
haben und dann denke ich mir, Du legst Dir diese Briefe 
zusammen, damit Du sie auch bei späteren Wahlen wieder 
benützen kannst; dann wirst Du aber froh sein, wenn alles 
Wissenswerte darin isht.— 
Gehab Dich wohl! Dein Freund 
11. Brief. 
Lieber Freund! Heute beschäftigen wir uns mit der Wahl 
des Bürgermeisters und der beiden Vizebürgermeister, mit den 
für die Gewählten bestimmten Gebühren, dann mit den nötigen 
Ergänzungs- und Ersatzwahlen, endlich mit dem Amtsverlust, 
welcher ein Mitglied des Gemeinderates und der Auflösung, 
welche den ganzen Gemeinderat treffen könnte. 
Nach erfolgter Konstituierung wählt der Gemeinderat unter 
dem Vorsitze des ältesten Mitgliedes aus seiner Mitte den 
Vorstand (GBürgermeister). Dieser Wahlhandlung haben sämtliche 
Gemeinderatsmitglieder beizuwohnen. Sie werden hiezu mit dem 
Beisatze eingeladen, daß jene Gemeinderatsmitglieder, die entweder 
gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahlhandlung 
sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben oder ihre Entfernung durch 
hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig 
anzusehen seien, in der laufenden Periode nicht wieder gewählt 
werden können und überdies in eine Geldbuße verfallen, welche 
der Gemeinderat bis 200 X bestimmen kaun. Die Wahl des 
Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens 
30 Gemeinderatsmitglieder anwesend sind und ist derjenige als 
zum Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher 20 Stimmen 
auf sich vereinigt hat. Kann dieses Ergebnis in zwei aufeinander— 
folgenden Abstimmungen nicht erzielt werden, so wird zur engeren 
Wahl geschritten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu 
beschränken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten 
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird durchs 
Los entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtigt werden 
darf. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl
	        
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