Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
genommen worden. Dies habe künftig zu unterbleiben. Weiter haben sich jene 
auswärtigen Meister zuwider den Freiheiten der Stadtschuhinacher unterfangen, 
innerhalb des städtischen Burgfriedens „Stererey" zu treiben, auch daselbst ihre 
fertige Arbeit zum Schaden der Stadtmeister zu Verschleißen. Dieser Unfug soll 
gleichfalls abgestellt, de» fremden Meistern aber ihre zum Verkauf herbeigebrachte 
Waare jedesmal weggenommen werden. Doch bliebe es ihnen »»verwehrt, die 
fertige Arbeit durch die Stadt durchzutragen. Alls die Einhaltung dieser Be¬ 
stimmungen war ein Pönfall von 30 Reichsthalern gesetzt?) 
Kürschner. 
Die Meister dieses Handwerks bildeten gleichfalls eine Zunft, die wie die 
übrigen organisirt war?) Es hat sich aber hierüber gar nichts erhalten, als ein 
aus neuerer Zeit stammendes Siegel?) Dasselbe ist oval, hat 33 — 36 mm Durch¬ 
messer, trägt tut Schilde zwei Löwen, die aufrechtstehend ein Fell halten, darüber 
einen Vogel mit einem Zweige im Schnabel und die Umschrift: Siegel des bürger¬ 
lichen Kürschnerhandwerkes in Gmunden, 1829. 
Zimmerlente. 
Die Innung der Zimmerleute vereinigte in sich die Handwerksgenossen von 
Gmunden, der Herrschaft Ort und anderer benachbarten Obrigkeiten. Für dieselbe 
erließ der Magistrat der landesfürstlichen Stadt Gmunden unterm 27. November 
1624 eine besondere „Zechordnung", da mau bisher eine solche entbehrt und sich 
bloß „nach dem alten Herkommen, Gewohnheit und Gebrauch gehalten" hatte. 
Die zwanzig Paragraphen derselbe» bestimmten Folgendes: 
Die Herberge des Handwerks soll sich stets in der Stadt Gmunden befinden. 
Dort ist am Tage des heil. Jakob, des Schutzpatrons (25. Juli), der Jahrtag 
mit ordentlicher Zusammenkunft zu halten und hiebei die Zechmeister neu zu 
wählen oder die alten zu bestätigen. Hiezu hat der Magistrat einen „Beisitz- 
eommissarh" zu entsenden. Welcher Meister ohne genügende Entschuldigung dieser 
Versammlung fernbleibt, zahlt in die Handwerkslade einen halben Thaler Strafe, 
den Handwerksgeuossen aber drei Achtering (Maß) Wein. Nach beendeter Ver¬ 
sammlung sollen die Meister „ernt’ gebürliche Malzeit" einnehmen, sich hiebei 
ordentlich verhalten, „einander an der Ehre nicht angreifen, viel weniger mit 
Schlägen oder anderen ungebürlichen Sachen nichts Widriges zufügen", auch sich 
gegen den „Herrn Vatern" lmd alle seine Angehörigen geziemend benehmen. Wer 
dawider handelt, den hat das Handwerk nach Gelegenheit des Verbrechens zu 
bestrafen. 
Der erste („rechte und fürnembe") Zechmeister und „Vorgeher" ist jener 
Meister, welcher bei der Wahl die meisten Stimmen erhielt. Er muß stets in der 
Stadt Gmunden oder doch unter ihrer Jurisdiction wohnhaft sein, und hat einen
	        
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