Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
32 4 zu zahlen. Kein Geselle sollte den andern einen Lügner heißen, oder gegen 
ihn „zuckhen" oder anderen Unfug treiben, wovon namentlich bei Strafe von 
32 4 verboten war, einer „freien Tochter" zu trinken zu geben oder mit ihr zu 
tanzen, das „Bettgewand" des Herbergsvaters zu schmähen oder ihn einen Lügner 
zu nennen, dessen Hausgesinde oder dem Handwerk heimlich oder offen Uebles 
nachzureden. Wenn dieses sich versammelte, um den „Bußwein" zu trinken, konnte 
aber länger, da „das Handwerk 
ain Zech' miteinander anhebt", 
so sollte er mit demselben „ain 
Pfenning oder zwen verzehren"; 
gieng er aber von der Herberge 
ohne Ursache fort. anderswohin 
zum Wein und verschmähte er so 
das Handwerk, so war er diesem 
mit 32 4 verfallen. Bei der 
Pfarrkirche zu Altmünster bildete 
das Handwerk eine Zeche (Bruder¬ 
schaft) zu Ehren des heiligen 
Erhard. Hiezu gab jeder Meister 
quatemberlich 6 4, und jeder 
Geselle, dessen Wochenlohn min¬ 
destens 7 4 ausmachte, alle 
14 Tage 1 4. Auch kamen alle 
Strafen („Rechtl") zur Hälfte 
dieser Zeche, zur Hälfte dem 
Haudwerk zu. Bou diesem Eiu- 
kommen wurde alljährlich am 
St. Erhardstage (8. Jänner) 
„ain fröhliches Amt und ain 
Seelamt gesungen". Ueberdies 
hielt das Handwerk alle Sonn¬ 
tage nach Quatember „ainen löblichen Gottesdienst", zu dem der Herbergsvater 
die Meister und Gesellen laden und dem Boten aus der Zeche 2 4 zu Lohn geben 
mußte. Wer ausblieb, zahlte 32 4 Strafe. Arbeitsuchende Gesellen („Schuech- 
knechte") hatten auf der Herberge ihr Geräth niederzulegen und bei dem Meister 
einzutreten, der sie zuerst ansprach. Diesem war er mindestens acht Tage zu 
arbeiten verpflichtet, ehe er, wenn ihm der Platz nicht behagte, mit vierzehntägiger 
Frist aufkünden konnte. Wenn ein Meister dem andern seinen Knecht abwendig 
machte, so mußte er dein Handwerk 32 4, in die St. Erhardszeche aber 1/„ it 
Wachs geben. Die gleiche Strafe traf den Gesellen. Wollte ein junger Schuech- 
knecht heiraten, so mußte er vorher Meister werden, und dies konnte er nur dann, 
wenn er vorher noch ein Jahr bei einem Mitglied des Handwerks gedient, dann 
„das Handwerk bewiesen", und 1 U Wachs in die St. Erhardszeche gegeben hatte. 
Ein Meisterssohn oder -tochter zahlte die Hälfte. Ein auswärtiger Meister konnte 
jeder bleiben, so lange dieser dauerte. Blieb er 
Innungszeichen der Schuhmacher.
	        
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