Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
schnitzeln oder verschneiden, sondern stets ihren besten Fleiß gebrauchen". Welcher 
Meister die Kundschaft in solcher Weise schädigte, war den ganzen Zeug zu be¬ 
zahlen schuldig, und überdies dem Magistrat wie dem Handwerk znr Strafe ver¬ 
fallen. Alle Meister, Gesellen und Jungen waren verpflichtet, in ihren Häusern 
„Gottes Wort, Furcht und Ehr" fleißig zu üben, an Sonn- und Feiertagen ins¬ 
besondere unter der Predigt nicht zu arbeiten, die Kirchgang' und Predigten zu 
besuchen, sich bei allen Zusammenkünften vor Fluchen, Schelten, Gotteslästerung 
und anderem 
ärgerlichen 
Wesenzu hüten, 
den Meister 
und die 
Meisterin, ans 
der Herberg den 
„Vater" und 
die „Mutter", 
ihre Kinder und 
das Gesinde 
weder mit 
Worten noch 
Werkei: anzu¬ 
tasten und zu 
beleidigen, 
sondern stets 
ehrbar und 
züchtig zu 
halten, und auch 
untereinander, 
stets freundlich 
und eiing zu 
sein. Dawider¬ 
handelnde ver¬ 
fielen der 
Strafe des 
Titelblatt dea städtische,, Vhreiiimches uo» A. Fischer. 
(Zu S. 26.) 
Magistrats und 
Handwerks. 
Diese Ordnung 
mußte min¬ 
destens viermal 
in: Jahre zur 
stetigei: Er- 
inahnung von 
de>: Zech- 
meistern ii: der 
Versa:u:::lui:g 
verlesen 
werden. Den: 
Magistrate 
blieb jede 
Aenderung der¬ 
selben oder 
deren Auf¬ 
hebung vorbe¬ 
halten?) 
Den Gesellen 
lind Jnngei: 
gab man die 
auf sie bezüg¬ 
lichen Punkte 
dieses Artikel¬ 
briefes in 
separater Abschrift, i>: der sich noch solgei:de Bestimmungei: eingeschaltet finden: 
Die Schneider und Jungen sollen „zu Nacht bis auf die neunte Stund' sitzei: 
(arbeiten) und zu Morgeus Früh um viere wieder aufstehen". Die Gesellei: 
sollei: bei Strafe voi: 1 <tl Wachs nicht „leichfertig ohne die Mäntel außerhalb 
des Dachtropfen (Hauses) spazieren gehen"?) 
In: Jahre 1595 vereinigten sich anläßlich der Erwerbung der Herrschaft 
Ort durch die Stadt G»:ui:den sämmtliche Schneider dieser beidei: Dominiei: zu 
einem Handwerk unter Beibehaltu>:g der vorgenannten Satzungen. Hiebei ent¬ 
stand auch das noch ii: inehreren Abdrücken vorhandene Jnnungssiegel, das stets 
in grünes Wachs eingedrückt wurde. Es hat einen Durchniesser von 31 mm, führt
	        
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