Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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halten, aus dem auch die Kosten der Beerdigung, einer Messe it. dgl. zu bestreiten 
waren. Ein allfälliger Rest wurde seinen Angehörigen übergeben, wenn sich aber 
niemand meldete, der Zechlade cingeantwortet. Die Zechbüchse der Gesellen sollte 
stets auf ihrer Herberge, in Ermanglung einer solchen bei dem Zechmeister in 
Verwahrung sein. Wer den Einzahlungstermin versäumt, hat in die Zechlade ein 
Viertiug Wachs zu geben. Der Inhalt dieser Gesellenbüchse mußte alle Viertel¬ 
jahre in die Zechlade eingelegt werden. Zu dieser tvie zu jener halten die Meister 
und Gesellen je einen Schlüssel. Aus der Zechlade durfte ohne Wissen der hiezu 
verordneten Meister und Gesellen nichts genommen werden. Jeder Schneider war 
bei Strafe von einem Viertiug Wachs verpflichtet, an der Frohnleichnamsprocessivn 
theilzunehmen, und nach derselben in der Herberge auf Kosten der Zechlade zu 
frühstücken. Bei dieser truirde auch alle Quatember die Handwerksordnung vor¬ 
getragen. Wer eine ihm auferlegte Strafe nicht binnen 14 Tagen erlegte, verfiel 
dem Stadtrichter mit 72 zu Wandel und hatte überdies noch von dem Hand¬ 
werk eine besondere Strafe zu gewärtigen. Im Falle das Schneiderhandwerk 
gegen die Pfarrkirche, den Magistrat oder die Bürgerschaft etwas unternehmen 
tvttrde, so soll die Zeche aufgelöst werden, und der Artikelsbrief „ab, todt und 
vernichtet sein"?) 
Eine neue Handwerksordnung für die Schneider erließ der Magistrat am 
Peter- und Paulstage (29. Juni) 1589. Sic enthält in 28 Punkten folgende 
Bestimmungen. 
Das Handwerk erwählte jährlich zwei Meister zu Zechmeister», die dem 
Stadtrathe vorgestellt uttb von ihm bestätigt werden, dem Handwerk aber die 
Angelobung leisten »rußten. Sie waren verpflichtet, mit Vorwissen der anderen 
Meister die einschlägigen Geschäfte zu führen, Zucht und Ehrbarkeit zu fördern, 
gute Ordnung zu halten, allfällige Strafgelder einzufordern, die Einkünfte und 
Ausgaben zu verrechnen und auf des Handwerks Förderung stets bedacht zu sein. 
Wer den Posten nicht annehmen oder eigenmächtig handeln wollte, verfiel in eine 
Strafe von 2 <U Wachs oder eines entsprechenden Geldbetrages zur Zechlade. 
Jeder Meister mußte in diese vierteljährlich, bei der au jedem Quatember-Sonntage 
zwischen 11 und 12 Uhr üblichen Zusammenkunft im „Zechhause" (Herberge) 
12 3) einlegen. Wer ohne triftigen Grund ausblieb, zahlte 1 U Wachs. Ein 
Geselle entrichtete alle 14 Tage 2 ein „Junger" 1 4- Außer an den vier 
Quatember-Sonntagen fanden Zusammenkünfte des Handwerks auch dann statt, so 
oft solche nöthig waren. Zu diesen mußten die Mitglieder „gehorsam und fürder- 
lich" erscheinen und durften sie nicht eher verlassen, bevor die Angelegenheit nicht 
gründlich durchberathen war. Hiebei sollte ein jeder des Handwerks Nutzen und 
Aufnehmen mit Rath und That zu fördern schuldig sein. Dawiderhandelnde 
zahlten in die Zeche 1 €t Wachs. Die doppelte Strafe traf denjenigen, welcher 
sich nicht „fein, züchtig und still" benahm, sich ungebührlicher Worte bediente oder- 
gar mit irgend einer Waffe versehen erschien. Wenn ein Meister den Zechmeistern 
nicht gehorsam war, so wurde er zuerst ernstlich vermahnt, und dann falls dies 
nichts fruchtete, mit Wissen des Stadtgerichtes sich Gesellen zu halten ihm so lange 
verboten, bis er sich mit dem Handwerk ausgesöhnt und I £1 Wachs in die Zech-
	        
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