Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
todterer Ferne eines guten Rufes. So wurden die Märkte z>l Wels, Linz, 
Steyr, Freistadt, ja auch einiger Orte Niederösterreichs von den Gmundener 
Webern besucht, und hiezu gewöhnlich die Traun als Verkehrsweg benützt?) 
Dieser einst so schwunghaft betriebene Handel hat in neuerer Zeit unter dein 
Einflüsse allgemeiner Verhältnisse, insbesondere der allenthalben auf diesem Gebiete 
entstandenen fabriksmäßigen Betriebsuuternehmuugen gänzlich aufgehört. 
Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, daß sich zu Gmunden bereits 
im Jahre 1794 eine „Baumwoll-Maschinspinnerei" befunden hat, die einem ge¬ 
wissen Rudolf Wöber gehörte, eine ziemliche Anzahl von Spinnerinnen 
beschäftigte und Musselin, tote auch Piquetfabrikate erzeugte. Das Unternehmen 
gieng aber bald darnach ein. Dafür erstand in den Jahren 1833/34 auf dem 
Boden der Nachbargemeinde Altmünster aus der au der Traun gelegenen Hasel¬ 
mühle die Baumwollspinnerei Theresienthal, die noch heute besteht?) 
Schneider. 
Im Jahre 1486 a>n Pfingstag vor heil. Dreikönigen (5. Jänner) errichtete 
„das ganze Handwerk die Meister des Schneideriverks mitfambt ihren Knechten 
den Schneidergesellen eine Bruderschaft und Zech' mit Kerzen und ailderer Zier" 
bei der Stadtpfarrkirche zu Gmundeil, zu Lob unb Ehr' der allerheiligsten Drei¬ 
faltigkeit lind der heil. Jungfrau Katharina. Der vom Magistrate hierüber aus¬ 
gestellte „Artikelsbrief" enthält folgende Bestimmungen: 
Jeder neueintretende Geselle hat in die Zechlade 4 jeder Lehrjunge 2 H 
„aufzulegen"; die Hälfte dieser Gebühr ist auch fortan alle 14 Tage, und zwar 
zwischen 11 lind 12 Uhr zu entrichten. An den Vorabende» der „drei Hochzeiten" 
(Ostern, Psingsten uild Weihnachten), der vier Frauentage, des Sonuenwend- 
und Zwölfaposteltages wie allch aller Sonntage, mußte bei sonstiger Strafe boil 
1 $1 Wachs in die Zechlade „zil rechter Feierzeit" gefeiert lverden. Die Schneider¬ 
gesellen sollen „im Brett" nicht höher spielen, als das Spiel um einen Heller 
oder 14 Spiele um einen Groschen. Andere Spiele seien ihnen nicht gestattet. 
Wer diese Bestimmung übertreten würde, habe einen Vierling Wachs oder .10 
Strafe zu zahlen. Welcher Gehilfe seinen Meister ohne feilte Einwilligung 14 Tage 
vor Weihilachten, Ostern oder Pfingsten verlasse, den soll innerhalb Jahresfrist 
kein ailderer Meister aufnehmen, bei Strafe von 1 ü Wachs. Will sich ein 
Geselle oder „Junger" auf die Wanderschaft begeben, so hat er seinem Meister 
acht beziehungsweise 14 Tage vorher aufzusagen. Wenn ein Geselle an der Herberge 
Unzucht treibt, und deshalb nicht von dem Stadtgerichte bestraft werden kann, so 
ist er „der Zech' verfallen mit einem Vierting Wachs"; andere Vergehen konnten 
nur mit Wissen und Willen dieser Behörde vom Handwerke gerichtet werden. 
Im Erkrankungsfalle eines Gehilfen oder Lehrjungen war dieses verpflichtet, ihm 
die nöthige Unterstützung („Zehrung") gegen spätere Rückvergütung zu gewähren. 
Im Falle seines Todes konnte sich die Zechlade an dem Nachlaßvermögcn schadlos
	        
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