Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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Herrn und fürgenommen(en) Heiligen der berürten Zech" soll alljährlich an dem 
Tage des letzteren (13. Juni) „ain ewiger Jahrtag mit ainer gesungenen Vigili, 
mit ainem gesungenen Seelamt für alle Brüeder und Schwestern der Zech' und 
alle gläubigen Seelen und mit ainem gesungenen löblichen Ambt" in der Pfarr¬ 
kirche gehalten werden. 
Kein Stadtfleischhauer soll au einem Sonntage, an den vier Frauentagen, 
am Neujahrs-, Dreikönigs-, Auffahrts-, Gotzlcichnams-, Allerheiligen- und Sauet 
Antonitag „vor Singzeit" (Miesse) bei einer Strafe von 1 ü Wachs in die Zech' 
Fleisch verkaufen, außer cs sei die Noth groß, dann könne es mit Erlaubnis des 
Zechmeisters geschehen. An denselben Tagen dürfe auch bei Strafe vvu einem 
Vierting Wachs, keiner „nach Singzeit" seinen Laden weiter aufthun als der 
ander', „noch kainer kaiu pret fürlegen". An den gleichen Tagen dürfe keiner 
etwas abstechen (bei derselben Pön). Alle Meister und Knechte des Handwerks 
sollen stets am Gotzleichnams- und Anthonitag „anhehm" und beim Gottesdienst 
zugegen sein, „damit der Zech' ai» benüegen gescheh" (Strafe 1 <tt Wachs), aus¬ 
genommen „ehaft Noth und Ausred". Zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten 
soll jeder den ganzen Tag feiern, und „kain pankh ausschließen", wer es dennoch 
thäte, soll in die Zech' 1 <tt Wachs zahlen. Wer das, was er der Zeche zu geben 
schuldig, nicht reichen wolle, „dem soll das Handwerch nidergelegt werden", und 
er soll es nicht eher wieder betreiben dürfen, bis er seiner Verpflichtung nach- 
gekommen. Keiner soll dem andern „das Handwerk versagen oder verliegen, daz 
es ainem schaden bringe", bei Strafe von 1 <s( Wachs, und „darzue (verfällt er) 
in der Maister straff'". Diesen war auch die Bestrafung desjenigen vorbehalten, 
der einem andern „an seinen Käufen" Schaden zufügt, die Einigkeit des Hand- 
werks stört, die gepflegt werden müsse, damit die Zech' „fürgang und keinen 
abgang hab', »nd ainer dein andern treulichen Beistand Ihne". Keiner soll auf 
dem Markte in der Stadt Fleisch kaufen von einem andern und es dann tvieder 
verkaufen (Strafe l <tt Wachs). Keiner soll den Leuten, die „in die Penkh 
kommen, um Fleisch zu kaufen, zu sich winken, sie auch nicht fragen, rufen, noch 
anschreien, von ihm zu kaufen". (Strafe ein Vierting Wachs). Das zum Verkaufe 
benöthigte Fleisch soll stets tagszuvvr durch Abstechen des betreffenden Thieres 
und nur ausnahmsweise am Verkaufstage gewonnen werden. Wer von auswärts 
durch den Stadtrath in das Handwerk aufgenommen werde, habe nach altem 
Brauch „das erbar Handwerk zu begrüßen, daß er aufgenommen werde mit des 
Zechmeisters und der Meister Willen nach der Zech' und des Handwerks Gerechtig¬ 
keit". Kein auswärtiger Fleischhauer dürfe sein Geschäft in der Stadt ausüben, 
ausgenommen er erbe ein solches oder heirate sich an, und habe in Städten oder 
Märkten bei einem Meister „drei Jar umbs Handwerk gedient". Ebensowenig 
dürfe ein zu Gmunden bedienstcter lediger Fleischerknecht die Meisterschaft des 
Handwerks üben, außer er habe sich „beheiratet". Hievon ausgenommen seien 
nur die Söhne eines Meisters, oder wenn einer für seinen Vater oder die Mutter 
das Geschäft führe, oder der Knecht einer Witwe sei; „dieser letztere mag seiner 
frawen die maisterschaft des Hautwerchs gehandlen". Jenem Knechte, der in Kauf 
oder Verkauf einer Untreue überwiesen ivird, soll „das Handwerk niedergelegt" 
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