Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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dein Lehrmaister keine absonderliche Klagen nicht beygebracht, als wärst hiemit 
nach Handtwerkhsgewohnhait von solchen deinen Lehrmaistern- dein Porg aber 
aller seiner, vor dich dem Handtwerckh gelaisten Borgschafft ledig und losgesprochen, 
und dahero dan hinfihro vor ainen Ehrlichen Pekhen Junger erkhendt, auch zu 
volge Handtwercbhsgewohnheit deines Ehrlichen Auslehrnens willen ain ordent¬ 
licher Lehrbrief (doch gegen Erlegung deren Gebüehrnussen und Förttig Tax) aus- 
geferttiget werden solle. Doch aber und zum 
Anderten musst dich aller Püeberey sowoll in- oder außers Haust gentz- 
lichen enthalten, alle Prendten (?) und andere verbotene Spill vermeithen, und 
ain ganz Ehrbaren Wandt, wie es ainen Ehrlichen Pöckhu - Junger wohl und 
gueth anstehet, an Dich nehmen sollest. 
Drittens, so du deinen Ehrlich Erlehrnten Handiverckh nach zu raissen 
gedenkhest, so sollest dieses wohl in Acht nemben, daß wan du auf dieser deiner 
Rais auf ain ordentliche Herberg komest, dem Herrn Vatter» in aller Beschaidenheit 
umb Herberg ansprechen sollest, da dir solches zuegesagt, mueßt deinen Pinkhl 
nicht auf ainen Tisch, sondern unter aine Pankh legen, damit nicht durch die in 
solchen! Pinkhl habende Schuech- oder (sulvu vouiu) Strimpf solcher Tisch 
verunehret werde. 
Vüerttens so dich lüstet, weithers zu raissen, sollest obgedachten Herrn 
Vattern oder dessen Kellner beschaidentlich fragen, toast du schuldig, so dir solches 
zu wissen gemacht würdet, muest alles fleißig bezahlen, und nicht ohne Bezahlung 
von dannen gehen, bey Vermeidung großer Straff und Jblen Nachschreiben. 
Fünfftens, so du aber in Arbaith einzustehen willens bist, ist dir erlaubt, 
bey jedem Pöckhen selbigen Orths, wo du dich befindest, umb Arbait umbzufragen, 
Wan dan nun dier von ainen Pöckhen, er sey armb oder reich, zuegesprochen 
wierdt, solst du nicht weiter umb arweith umbfragen, sondern demselben, der dir 
zuegesprochen, einstehen, und 14 Tag, oder nach deinem Belieben lenzer arbeithen, 
erfahrest du aber, daß derselbe nicht vor Ehrlich erkhendt wüerdt, muest aldorth 
lenzer nicht dann 14 Tag verbleiben, bey Vermeidung großer Straff. 
Sechstens, begibt sich aber, daß du bey ainem Pöckhen eingestandten, 
und gearbeithet, bey selben aber nicht lenzer verbleiben wilst, solst du ihme nicht 
under der Wochen, sondern an dein Sontag die Arbeith umb Mittag Essen in 
aller Ehren Biettigkeit aufsagen, begehrt aber derselbe, daß du ihme 14 Tag 
zuearbeithen sollest, ist ihme, bey Vermeithung Straffe, solches nicht abzuschlagen. 
Sübenten, bey Abscheittung aber muest deine Ehrliche Sontags-Pfenning 
den vorgestellten Zechmaister selbigen Orths einhändigen, thuest dises nicht, wierdt 
dir übel nachgeschrieben, und du auf vill Meill Wegs widerumben zuruckh- 
gesprenget. 
Achtens, wann du dich in einer Arbaith befindest, ligt dir ob, deinem 
Herrn die Arbeith bestmiglichst zu verrichten, und nichts zu verwahrlosten, bey 
Vermeidung großer Straff. 
Neundten, bey der Auflag solst du dich ganz Ehrnbüettig verhalten, und 
deine Aufleg- und Einschreibgelter beschaidtentlich Gott und unser lieben Frauen 
zu Ehrn, und dem Ehrsamben Handwerckh zu Nutzen erlegen, so aber du bey
	        
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