Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
43 
ergehet, solle sich keiner unterfangen, denen Zöchineistern in die Rede oder Vortrag 
zu fallen, vnd Verhinderung zu inachen, sondern sich ein jeder dessen gänzlich 
enthalten, und allzeit gebührenden Respect gebrauchen, der aber darwider zuthuen 
sich erköcken wurde, oder aber vmb eine Viertlstund spötter, als die ausag be- 
schehen (außer einer erweislich erhöblichen Ursach) erscheinete, ist pr. ein Pfund 
Wax in Gelt vnd ein Junger vmb ein halbes Wochenlohn in die Straff verfallen. 
Sibenzehenteus sollen alle Bnrgerschüß, wie von alters herkomben, 
auch in andern landsstirstl. Stätten gebräuchig, noch fürdershiu beh der Statt 
Gmunden vnd keinesweegs außer der Statt-Jurisdiction gebachen werden, vnd 
inan dergleichen anderwerths gebachen wurden, das Stattgericht alsogleich gebührende 
Abstellung vorkehren solle. 
Achtzehenteus, wan ein- oder anderer Beckh mit vnrechten vnd (wie 
vorgemelt) denen Articulu ungemeß und uubefuegten Brot betreten wurde, der 
solle neben dessen Hinweguehmuug zur Straff fünf -Pfund Wax in Gelt zu er¬ 
legen schuldig, auch nach Beschaffenheit der Sache noch absonderlich der Obrigkeit 
in die Straff verfallen sehn. 
Schltteßlichen vnd Neunzehendtens, weilen in dieser Freyheit vnd 
denen Artikuln nit Alles begriffen werden kann, als solle, so vill iin klebrigen die 
guete Maunszucht, Ehrbarkeit vnd andere diesfahls spoeikieo nicht einkombene 
Haudwerckhssachen anbelangt, solches denen bereits ausgegangen, oder künfftighin 
noch ausgehenden Polizeyordnungen nachgelebet werden." 
Das Aufdingen und Freisagen der Lehrlinge, die auch „Lehrzucht" genannt 
wurden, war mit allerlei Formeln verbunden, die wir hier gleichfalls wörtlich 
wiedergeben. 
A u f d i n g u n g. 
„Vor Aufdingung Eines Lehr Jung ist der Lehr Jung zu fragen, ob Er 
über die albereith verflossene Probierzeit noch Lust, daß Handt-Werkh zu Er- 
lehrnen. 
Wan Er daß bejaet und noch Lust zu Lehrnen hat, mueß mau dem Borgen 
vortragen, daß derselbe mit der Haudt angelobe, daß, wann uuder wehrendter 
Lehrzeit der Lehr Jung Entluff, Er dem Handwerckh 32 Gulden unwaigerlich 
erlegen müßte. 
So dau ist dem Lehr Junger Erlaubt, auß dem Handtwerkh ihme nach 
Seinen gefahleu ainen Gegen Pvrgen zit Erwöllen. 
Vorhaltung. 
Demnach Du auf mein Anfrag so niste geantwortet, daß du noch Lust 
habest, und Dein freyer Willen seye, daß Handtwerckh zu Erlehrnen, alß solst 
du nach volgende kuuotu, Wie sich ain Lehr Jung zuuerhalten hat, und waß du 
Schuldig zu thuen, woll in Obacht nemben, und demselben nachgeleben, Alß 
Erst!ichen mueßt ohne Erlaubnuß, Es seye au Einem Feyr- oder Werchtag, 
niemahlen von Hauß gehen, und dich des aus deni Hmch - Schwätzen Gentzlichen 
enthalten, wannst etivan der Notturfft nach von Deinem Herrn- oder Frauen 
über die Gassen geschikht würdest, alle Spützbttebereyen, Spillen und dergleichen 
vermeithen, und in aller Ehrbarkeit deinen Gang verrichten.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.