Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel, 
Wochei: hindurch nilter der Hand verkaufst, oder beiten Gästen gegeben werden 
möchte, nit einsetzen, sondern widerumb mit sich nach Hans führen sollen. Da 
nun ein Gehpeckh über bemelte Zeit fail haben, oder mit dem Brodteinsetzen 
vnd dessen heimblichen Verschleiß betreten wurde, soll das Beckhenhandwerckh zu 
Gmunden bey dem daselbstigen Statt-Magistrat umb Schutz vnd gebührende Ab- 
straffung anhalten, in welchem Fall besagter Statt-Magistrat die Assistenz zu 
latsten schuldig ist. Demnach auch 
Ailfftens frafft der hievor angezogenen vor Villen Jahren ausgangenen 
vnd öffentlich publicirten Kahl- und Landsfrstl. General-Mandaten neben andern 
auch die Aufrichtung neuer Beckhenwerckhstätt ernstlich inhibirt und verboten ist; 
als solle ebenfalls beh öffters ernanter Statt Gmunden, auch in derselben Burg¬ 
fried vnd Landgericht, nit weniger soweith sich diese Ordnung wegen der ein¬ 
geleibten Geh-Beckhen erstreckt, künsftig keine neuen Beckhenwerckhstätt ohne 
Landsfrstl. Consens nit aufgerichtet werden, sondern da ein oder anderer dergleichen 
Ansuechen zu thuen gesinnet wäre, solches sein Gesuech beh dem regierenden Lands¬ 
fürsten anzubringen, widrigenfahls aber zu der Widerabthuung der Neu aufgerichten 
Beckhen Werkhstatt ip80 ckueto vud beh unausbleiblicher Strass verbunden sehn. 
Zwölfftens solle auch kein Beckhen Junger ins Handwerckh zum Beckhen 
an- und aufgenohmen werden, er habe dann zuvor ein halb Jahr lang beh 
einem oder mehr Beckhen zu Gmunden für einen Helfer gearbeitet, und ihme 
sein Pachhaus mit allerlei) Gepächt, wie gebräuchig, wohl versehen, doch die 
aldortige Beckhen Söhn ausgenvhmen, welche dessen enthebt sehn. 
Drehzehentens solle kein Beckh einiges frembdes Gebächt ohne zuelaß des 
Handwerckhs, auch ohne Vorwissen vnd Willen der Obrigkeit anfangen vnd auf¬ 
bringen, sondern sich dessen allerdings beh Strass fünf Pfund Wax oder dessen 
Wert maßen vnd enthalten. 
Vierzehe ntens solle denen auf frehen Jahrmärckhten zu Gmunden ein¬ 
fahrenden Geh-Beckhen, ehe- und bevor der Gotsdienst, als des gewöhnlichen 
hehligen Ambts, völlig vorbei) ist, oder vor zehen Uhr auszulegen vnd zu ver- 
kaliffen nit erlaubt sehn, sondern sich bis dahin gedulten, ividrigenfahls die 
Uebertretter gebührend abgestrafft werden sollen. 
Fünffzehentens, Nachdeme jeweillen die Stattvbrigkeit in Semel, 
Röckhel- vnd Laibgebächt, eine Visitation mit dem Gewicht fürnehmen thuet, ob 
das Rockhen und Waizen ans das rechte Gewicht gebachen sehe, da dan oftmahls 
sich eraignet, daß inanchem Beckhen ain, zwei), dreh oder mehr Täg vnverkaufftes 
Brot in der Gewalt liegen verbleibet, vud dahero das Gewicht, als ivan es neu 
gebachen ist, nit mehr halten kann, daß demnach kein Beckh schuldig sein solle, 
von dem Brod, so über vierundzivanzig Stiind ilnverkaufft liegen verbleibet, 
einige Straff wenig oder viel zu leiden, es wäre dan der Abgang dermaßen 
merkhlich, daß das Brot auch, weilleu es neu gebachen geweßt, sein gebührendes 
Gewicht niemahlen gehalten, in welchem Fahl der Uebertretter ohnnachläßlich 
gestrafft werden solle. 
Sechzehe ntens, Wann beide verordnete Zöchmaister ein Ehrsames Hand¬ 
werckh versamblen lassen, vnd in wehrender Session die gewöhnliche Umbfrag
	        
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