Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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die Laad vier Pfund Wax mit Gelt zu bezahlen verbunden; Einen Weibler aber 
soll kein Veckh länger als vierzehen Tag in Arbeith behalten, im widrigen bey 
Straff abgeschafft werden; ingleichen solle bei Straff zehen Pfund Wax in Gelt 
ein Beckh dem andern seine Abkauffer vnd Gewerbleut weder mit worthen noch 
Geschenckh oder alff was Weeg und iveis es immer sein kann, abrede». Sofern 
Achtens ein auswendig' alda cinkauster Beckh das Handwerckh zusammen 
fordern ließe, solle derselbe jedesmahl in die Laad fünfundvierzig Kreuzer be¬ 
zahlen; Es sollen auch 
Neuutens alle Beckhen auf dein Gey außer der Stadt Gmunden, welche 
den gewöhnlichen Wochcnmarkt daselbst nit besuchen, jedoch sich einkauffcn wollen, 
für das Einkaufgeld jcdesmall vier Gulden zu erlegeii, hingegen in Besuchung der 
Wochenmärkht aber nach Befund des Gwerbs sich mit dem Handwerckh besonders, 
jedoch gar leidentlich abzufinden, übrigens die drey Glibpfenning vnd wöchentlichen 
Kreuzer obgcdachtermaßen, gleichwie ein Statt-Beckh zu bezahlen, auch mit dem 
Handwerckh zu heben vnd ;u legen schuldig vnd verbunden, beynebens auch, außer 
der Wochenmärckt, nüe ein anderer frembder im Handiverckh gar nicht einverleibter 
Beckh das Gepächt weder in der Wochen in der Stadt Gmunden weder im Burg¬ 
fried mit Hausiren zuverschleißen keinesweegs bcfuegt seyn, welcher diesem zuwider- 
handlet, dem solle das Brot durch die Statt- oder Landgerichtsobrigkeit (wo es 
ergriffen wirdet) hinweggenommen, vnd in das Burger-Spital oder anderen 
armen Leuten gegeben, und ein solcher Uebertreter noch darzue absonderlich 
wenigist mit füuff Pfund Wax, oder sovill in Gelt gestrafft werden. 
Zehen diens solle zufolge der ausgängenen Kayserl- vnd Landsfrstl. 
Generalien, auch der Müllnerordnung, nur denen jenigen Müllnern, welche 
zwischen Berg und Thal liegen, vnd nur aus einem Gang Wasser vnd keine Zue- 
fuhr, noch Biechziegl oder Gründ zur Nahrung, jedoch gleichwoll würkliche Müll- 
werckstätt, vnd nit Hausmühlen haben, das Rockenbrot zu dachen, vnd dessen 
Verkauf ihnen allein zu Haus vnd nit weiter zuegelassen seyn, keinem andern 
Müllner aber, der sonst sein guetes Mahlwerckh hat (weilen er sich dardnrch 
zwayer Handwerckh zu anderer Schaden, sonderlich der Beckhen, gebrauchete) das¬ 
selbe nit weniger mit Brot in die Statt Gmunden zu kommen, vnd solches zu 
verkausfen verstattet werden, es wäre dan fach, daß Sie Müllner, vermag ihrer 
etwa habenden Ordnung vnd lieblichen Gewohnheit eines anderen berechtiget 
wären, in welchem Fahl es bei ihrer Ordnung und hergebrachter Uebung sein 
Verbleiben haben, auch sonsten dieser Articul einem Dritten in seinem habenden 
Recht ohnabbrüchig seyn solle, mit welchem Verstand dan auch die würkhlich ein- 
kauffte Geybeckhen sich handwerckhsordnung gemäß verhalten, einig anders pächt 
nit, als eben, ivas vor altershero jederzeit gebräuchig geweßt, nemblichen Rockhen- 
brot den Laib zu sechs und zehen Kreuzer, Seine! Pr. zwey Kreuzer, vnd nit 
kleiner zu dachen, vnd hinführo in die Stadt Gmunden auf die, derzeit gewöhn¬ 
liche Wochenmärckht zu führen vnd zu verkauffen, aldorten aber air besagtem 
Wochenmarckht nit länger, als bis auf eils Uhr Mittags fall zu haben befuegt seyn, 
vnd sofern sie nit alles verkauffen, dasselbige auf keine Weis noch weeg in denen 
Würts- viid anderen Häusern in- oder außer der Statt, alwo es hernach die
	        
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