Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
Jahr nacheinander zu lernen mit zwey ehrlichen Männern verbürgen, wa» aber 
ein solcher Lehrjnng ohne erhebliche Ursachen ans denen Lehrjahren treten und 
entlausten würde, solle er die Lehrjahr widerumben von neuern anzufangen schuldig 
seyn, oder für ei» jedes Jahr mit zwölf Pfund Wax oder dessen Werth abgestrafst, 
vnd eheunter von seinem Lehrmeister nit angenohmen werden; Welcher Lehrjung 
auch seinem Lehrmeister vmb fünf Groschen Werth entfrembden, vnd solches den: 
Haudtwerckh erweislich fürgebracht wurde, solle ebenfahls ein solcher Lehrjung an 
seinen Lehrjahren vmb ein Jahr lang zuruckhgestraft werden. Zur Zeit aber, 
wan ein Lehrjung aufgedingt oder freigesagt wird, ist derselbe jedesmahls schuldig 
vnd verbunden, dem Handwerckh drey Gulden Gebühr vnd noch absonderlich für 
ausferttigung des Lehrbrieffs ain Reichsthaller in die Laad zu erlegen, vnd 
welcher Jung seine Lehrjahr nun zurecht völlig erstrecket, vnd von dein Hand¬ 
werckh freygesagt wird, dem ist alsdan dessen Lehrmaister, alwv er ausgelernet, 
einen Mantel oder in Gelt fünff gülden zu geben schuldig. Nachdeme 
Fünfftens der Lehrjung freygesagt, ist er seinem Lehrmaister (sofern er 
ihne anderst länger zu befürdern verlanget) ein Quatember vmb den gebührlichen 
Lotn: zu arbeithen schuldig. Es solle auch fürohin denen Beckhen Jüngern nit 
nach ihrem freyen Willen, und wan sie etwo die Vierzehen Tag erstreckht (wie 
vorhero beschehen) gleich wiederumben zu wandern zuegelassen, sondern tvau ein 
Beckh eines allbereits in Arbeit stehenden Jüngers noch lenger Vonnethen, Er 
Junger in der arbeit ein Vierteljahr, wan eheunter kein anderer Tauglicherer in 
das Pachhaus vnd an sein Stöll kombt. Jedoch erstgedachter masten gegen gebühr¬ 
lichen Lohn zu verbleiben, auch Wau ein Jünger vierzehen Tag nach Handwerckhs- 
brauch bey einem Beckhen gearbeith hat, sich einschreiben zu lassen, vnd sechs 
Kreuzer einschreibgelt zu bezahlen, auch vor deren Abschidt den gewöhnlichen 
Sonntagpfennig zu erlegen verpflicht seyn; damit hinführo die Pachhäuser und 
forderist die Wittiben an ihrem Gwerb nit verspürt werden, villweniger solle ein 
Helfer oder Mischer über Nacht ohne Wissen vnd Willen seines Beckhen ausbleiben, 
welcher solches übertrittet, solle zu der Laad vmb drey Pfund Wax in Gelt ge¬ 
straft werden, so er aber ans Versaumbnus und Nachlässigkeit etwas verderbt, 
den verursachten Schaden guet machen. Zum Fall auch 
Sechstens ain oder mehr gelernte Beckhen Junger von frembden Orthcn 
gewanderter ankomben, sollen selbe auf die ordentliche Herberg gehen, auch alda 
da Sye bey einem oder andern Beckhen arbeith verlangten, vnd hiezue eingebracht 
wurden, wenigist vierzehen Tag j» arbeithen schuldig, vnd vnter solcher Zeit 
vrlaub zu nehmen, noch bey einem andern Beckhen vmb arbeit vmbzusehen, so¬ 
lang bis nach inhalt des negst vorgehenden Articuls ein anderer würklich an der 
Stell ist, ihnen keines Weegs zuegelassen seyn, vnd wan kein anderer tauglicherer 
vorkomben möchte, solle eiu solcher Beckhen - Junger ain Viertel-Jahr gegen 
gebührlichen Lohn in der Arbeit zu verbleiben schuldig, auf den tvidrigen Fahl 
aber in die Laad zur Straff zwey Pfund Wax oder dessen Werth in Gelt ver¬ 
fallen seyn. 
Sibeutens solle ain Beckh dem andern das Gesindt auf keinerley weis 
abreden, von welchem das widrige Hierwider erweislich erfahren wurde, ist in
	        
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