Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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Einrichtung und den Gebräuchen der Innung wissenswert erscheint, so lassen wir 
ihre „Artikel" unverändert folgen. 
„Er st liehen solle alle Jahr der altgewöhnliche Jahrtag und Handwerks- 
zusambeukunfft oder Versamblung am Tag oder Fest Larxrtao Catharinae 
in vbbesagter Landsfürstl. Statt Gmunden gepflogen, und für alle aus dem 
Handwerckh daselbst abgeleibte Werckgeuossen ein gesungenes Seelambt oder Hehl. 
Meßopfer in aldvrtiger Unser Lieben Frauen Stattpfarrkirchen mit dem gewöhn¬ 
lichen Opfergang gehalten werden, worbeh alle einverleibte Beckhen, Knecht und 
Junger sowohl, als auch am Hehligen Fronleichnambstag zum Gottesdienst und 
Umbgaug mit Herumbtragung ihres Zöchfahnens zu erscheinen haben, welcher 
Beckh oder Junger aber mi§ Nachläßigkeit ausbleiben und auf die Herberg »it 
komben, oder die schuldige Gebühr nit überschickheu würde, solle ein Beckh für 
das erstemal ein halbes Mahlgelt, das andertemal aber zwey Pfund Wax oder 
dessen Werth, und ein Junger ein Wocheulohn in die Ladt verfallen sehn, worbeh 
dieses zu beobachten, daß zwar in diesem und folgenden Articuln, alwo von der 
Straff mit ein oder mehr Pfund Wax Meldung beschicht, anstatt des Wax der 
Werth angenohmen werden möge, jedoch solle dieser Wert oder pahre Geld zu 
der Ehre Gottes oder andern frommen Werckhen, keinesweegs aber zu unuöthigen 
Ausgaben angewendet werden. Und damit auch 
Andertens beh dem Beckhen-Handtwerckh in erstbesagter Stadt Gmunden 
eine Ordnung mit denen Eiukauffgeldern gehalten werde, solle hinführo ein al- 
dortiger Beckhen-Sohn, welcher Beckh zu werden verlanget, oder ein Frembder, 
der sich zu einer hinterlassenen Beckheuwittib, oder Tochter verehelichet, für sein 
oder dessen Einkaufgeld in die Laad zwainzig, ein anderer verehelicht- oder Un¬ 
verehelichter sich auf ein alt berechtigtes Pachhauß alda aukauffender Beckh aber 
dreyßig Gulden mit- und neben producirung ihrer gewöhnlichen ehrlichen, geburths- 
und Lehrbrieffen zur Laad zu bezahlen, auch jeder Beckh alle Sontag ain Kreuzer, 
also Jährlichen an dem Jahrtag zwahundfiinfzig Kreuzer in die Laad zu erlegen 
schuldig iinb verbunden sein: Nit weniger solle jedwederer, sowoll Statt- als sich 
alda einverleibender Gehpöckh dreh Glibpfenning, zu Bezeigung, daß er mit dem 
Handwerckh in all ehrlichen Sachen und Begebenheiten heben und legen wolle, 
erlegen, welche dreh Pfenning so vill in sich halten, als wan er das mit einem 
Leiblichen Ahd bestettiget hette; da einer aber solche Zuesag nicht hielte, sollen 
ihme zur Straff (jedoch mit Vorwissen und Behsehn der Obrigkeit) seine dreh 
Pfenning widerumben äug der Laad geivorffen und ein solcher Beckh nit für 
redlich gehalten werden. Wann 
Drittens sich ein Stadt- oder Geh-Beckh einzukauffen und Beckh zu 
werden verlangt, so solle von dein Einkaufgelt, Jteiu Aufding- und Frehsagung 
eines Lehrjungen, jedesmal dem Handwerk an dem Tag, wann ein solcher Actus 
beschicht, das Viertl hievon aus der Herberg zu verzöhren zuegelassen sehn, das 
übrige aber ordentlich durch die Zöchmeister verrechnet, und dem Handwerkh zu 
Nutzeil angewendet werden; da auch 
Viertens Ein Jung auf das Beckhenhandwerkh aufgedingt wird, solle er 
vor offener Laad seinen ehrlichen Geburtsbrief fürweisen, auch sich auf dreh
	        
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