Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
In ähnlicher Weise übte der Magistrat die Marktpolizei auch dann ans, wenn 
zu Zeiten der Getraidetheuerung die auswärtigen Müller dein Wochemnarkte ferne 
blieben. Da durch diesen „Eigennutz" der gemeine Btann seinen Hausbedarf an 
Mehl und Gries häufig gar nicht oder nur mit Mühe und großen Kosten decken 
konnte, so wurde verfügt, daß künftig einem jeden Müller, der ausgeblieben, der 
Wochenmarkt „auf sechs Wochen gesperrt" und ihm nicht verstattet werden solle, 
auf demselben etwas zu kaufen oder zu verkaufen?') 
Bäcker. 
Um das Jahr 1360 gab es in der Stadt Gmunden sechs, 1392 zehn, 
1694 sieben, 1654 ebensoviel, 1784 acht, in Traundorf zwei Bäcker?) Deren 
Innung umfaßte aber nicht nur diese, sondern auch die Handwerksgenossen „auf 
dem Gey", d. L aus dem Lande, u. zw. in weitem Umkreise. So werden am 
Ende des XVI. Jahrhunderts als auswärtige Mitglieder genannt die Bäcker 
zu Altmünster, Attersee, Attnang, Atzbach, Aussee, Eggenberg, Frankenmarkt, 
St. Georgen (im Attergau), Goisern, Hallstatt, Ischl, Kirchham, Laakirchen, „in 
der Lampach" (Ebensee), Lausten, Oberweis, Pinsdorf, Puchheim, Roitham, 
Scharnsteiu, Schärfling, Schwanenstadt, Timelkam, Traunkirchen, Vöcklabruck, 
Vöcklamarkt, Vorchdorf, Weher (am Atterfee), Zwiespalln (Frankenburg) u. a. m?) 
Die Leitung der Zunft, welche bis ins XVIII. Jahrhundert ihren „Jahrtag" 
am Frohnleichnamsseste abhielt, nachmals aber sich dem Schutze der heiligen 
Katharina anvertraute, lag in den Händen zweier „Zechmeister". Ihr Thun und 
Lassen wurde durch allerlei Satzungen geregelt, als deren älteste das „Bäckenrecht" 
bekannt ist, welches Herzog Albrecht III. 1392 „Friedrichen dem pilh, Ottlein, 
Jäklein und Hännslein den prunstln, Jäkl dem hutell. Ulein und Hännslein den 
schiltwatzln, Hainrich den: peckhen, Hainrich des pilhs Aidam und Petern dem 
taigl" verliehen hat. Dies geschah mit dem Bescheide, daß mit Ausnahme des 
Wochenmarktes niemand anderer als sie und ihre Erben in dem Burgfried Brot 
verkaufen sollen. Auch dürfe ein solches Bäckenrecht niemals durch Kauf, sondern 
nur durch Heirat erworben werden. Dagegen sollten die Inhaber desselben die 
Bewohnerschaft und insbesondere die Arbeiter ohne Säumen und in gerechter 
Weise mit Brot versehen, und sie im Verkaufe nicht beschweren. Wer dagegen 
handelt, den soll der Stadtrath strafen, und das beanständete Brot den Armen 
gebe,:?) Diese Bestimmungen behielten auch in beit folgenden Jahrhunderten ihre 
Giltigkeit. Außer dieser iverden noch andere Handwerksordnungen in den Acten 
erwähnt. Bon allen aber ist nur jene erhalten geblieben, welche unter der 
Regierung Kaiser Karls VI. 1717 aufgerichtet, und von Maria Theresia 
unterm 30. Mai 1747 neuerdings bestätigt worden war. Für diese Confirmation 
ihrer Satzungen zahlte die Zunft 1718 an das geheime Hofkanzleitaxamt zu Wien 
eine Gebühr von 150 st. Rh., 1747 abermals den gleichen Betrag und überdies 
an „Extraspesen" 37 fl. 16 kr. Rh?) Da sie alles das enthält, was von der
	        
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