Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
lverk nottürftiglich unterrichten zu lassen". Den Müllerswitwen war es erlaubt, 
ihre Werkstatt mit einem Mühlknecht oder einem ausgelernten Jungen, so lange es 
ihnen gelegen, zu „befürdern", doch waren sie verpflichtet, sich „ehrbar und unver- 
weislich" zu halten. Auf der Herberge konnte ein zugereister Mühljunge, sofern 
er nur einmal die Nacht dort zubrachte und sich gehörig auswies, aus Handwerks¬ 
kosten 4 kr. verzehren. Wenn ein Meister einer Vorladling des Handwerks nicht 
Folge leistete, so sollte ihm, bis er sich gehorsam erwiesen, keinen Knecht oder 
Lehrjungen zu halten gestattet sein. Ebenso wurde ein Knecht, der sich des gleichen 
Vergehens schuldig machte, so lange für untüchtig gehalten und ohne Arbeit 
gelassen, bis er sich dein Handwerk gestellt hatte. Kein Müller sollte bei Strafe 
dem andern zum Schaden ben Wasserlauf „mit Polster, Wühren und Schwöllen 
überbauen" (stauen), und wenn er sich genöthigt sah, feinen „Zeug" (Wasserbau) 
zu erneuern, so sollte er dies nur mit Vorwissen seiner Nachbarn thun, ebenso 
auch die im Wasser befindlicheil, „von Alters gebräuchigen Haiinbsteckhen" oder 
andere eingehauene Zeicheil stets unterhalten, damit ein jeder sehe, ob ihm sein 
Nachbar „das Wasser nicht zu fast (stark, viel) zurückstelle", und ihn um Abhilfe 
ersuchen könne. 
Die iil dieser Handwerksordnung verzeichneten Taxen waren in früherer 
Zeit mitunter anders beschaffen. So zahlte noch zii Beginn des XVII. Jahr- 
hunderts ein jedes Mitglied wöchentlich 1 4, den sogenannten „Sonntagspsennig" 
zi>r Zechlade, was im Jahre 52 ^ oder 13 kr. ausmachte. Außerdem gab noch 
jeder Meister 20 = 5 kr. Lichtgeld. Beide Beträge bildeten später das jährliche 
Aufleggeld (18 kr.) der Meister,^) während die Knechte so wie früher nur 13 kr. 
und erst seit 1860: 20 kr. zu entrichten hatten. Um 1610 kostete das Alifdingen 
3/36^, überdies zwölf Kandl Wein oder 2 fl. „Dinggeld", das aber nicht in 
die Lade kam, sondern vertrunken wurde. Dieselbe Menge Weines gab man 
für das Freisagen und überdies noch vier Kandl für die Ausfertigung des 
Lehrbriefes. Zur nämlicheil Zeit bezahlte, iver als ein Mitmeister dem Haildwerk 
einverleibt wurde, 3 — 8, ja auch 15 — 20 fl. Rh., außerdem 3/3 6-9? „Wachs¬ 
geld" und 3 ■$> „Glibgeld" (Gelübdegeld)?) 1772 verfügte die Regierung, daß 
von nun an die Einnahmeil der Zechlade nicht mehr „zum Essen, Trinken oder 
Zehrungen verwendet, sondern zuln nützlichen Gebrauche aufbewahrt werden 
sollen"?») 
Nicht uninteressant sind einige Beispiele von Vergehen, wegen welcher das 
Handwerk sein Strafrecht ausübte. So wurde 1668 der Müller an der Koth- 
mühle nicht mir vom Landgerichte bestraft, sondern auch noch von der Müller¬ 
innung zu einer Geldbuße von 3 fl. Nh. deswegen verhalten, weil „seine Haus¬ 
frau um etliche Monate zu frueh niederkommen". 1673 mußte ein Grießler 1 <U 
Wachs entrichten, da er während der St. Sebastiansprocession feilgehalten hatte, 
und 1689 ein Mühljunge 3 Wachs bezahlen, „weil er sich mit einer ledigen 
Weibsperson vergriffen und wider das sechste Gebot gesündigt". 
Im Jahre 1631 erhielt das Müllerhandwerk eine Fahne, die 1780 mit 
einem Kostenaufwande von rund 45 fl. Rh. erneuert wurde.") Das alte, im 
Jahre 1607 um 2 fl. 4 ß A angeschaffte Jnnungssiegel ist nur noch in einem
	        
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