Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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Woche von zu Hause auf den Markt führen" konnten. Ihre Erzeugnisse sollten 
stets in gleichmäßiger Güte hergestellt und namentlich das Kochmehl von allen zu 
einem gleichen Preise verkauft werden. Dawiderhandelnde hatten zur Lade 3 c# 
Wachs, im Wiederholungsfälle das Doppelte zu erlegen. Die Meister waren 
verpflichtet, ihr Gesinde alle Sonn- und Feiertage in die Kirche zu schicken lind 
;u diesem Zwecke mindestens bis 10 Uhr Vormittags feiern zu lassen. Auch war 
demselben alles Spielen um Geld bei Strafe verboten. Die Kündigungsfrist 
betrug 14 Tage; konnte aber ein Müller in dieser Zeit keinen tauglichen Knecht 
bekommen, so war der bisherige verpflichtet, ihn ohne besondere Ursache nicht zu 
verlassen. Wenn ein Meister ohne erheblichen Grund den Knecht sofort entließ 
oder dieser plötzlich aus dem Dienste gieng, so war der eine wie der andere 
schuldig, den vierzehntägigen Lohn zu ersetzen. Jeder Müller sollte seine Mühle 
fleißig „zuerichten" lassen, damit seine Kundschaften ihr Getraide klaglos erhielten. 
Insbesondere sollten sie diese mit dem Ein- und Ausmessen des „Malters" 
(Getraide oder Mehl) gerecht halten. Wurde ihm ein solches gebracht, so sollte 
er davon nicht mehr als den sechzehnten Theil für sich nehmen („mauten"). Doch 
stand ihm das Recht zu, das ihm zuin Mahlen gebrachte Getraide nachzumessen, 
und dann erst seine Gebühr davon zu nehmen. Diese durfte stets nur in gleicher 
Menge und nicht weniger davon, auch bloß tu natura und nicht in Geld 
genommen werden. Den Mahlleuten (Kundschaften) durften die Müller keine 
Säcke leihen, sondern sie sollten selbst damit versehen sein. Ebensowenig war es 
diesen gestattet, das Getraide von den Bauern selbst zu holen. Auf alle diese 
Punkte stand eine Strafe von 3 <U Wachs, die unter Umständen auch verdoppelt 
werden konnte. Für gewöhnlich sollte ein Müller seiner Kundschaft für einen Muth 
(30 Metzen) guten Waizen „32 Strich Semmel- und Pohlmehl, 6 Strich schwarzes 
Mehl, 8 Metzen Groß- und 4 Metzen Kleinklaiben" liefern, und von einem Muth 
„gereitterten" (gesiebten) Korn „30 Strich Mehl, so die rechte Weiße hat, dann 
10 Strich schwarzes Mehl und 8 Metzen Klaiben" ausmessen. Die Müller- und 
Bäckergewerbe sollten nie in einer Hand vereinigt werden, und dies nur solchen 
gestattet sein, die das Recht hiezu von altersher besaßen. Für das Ausdingen, 
das nur nach Vorweisung des „redlichen Geburtsbriefes" geschehen konnte, zahlte 
der Lehrjunge in die Zechlade 2 fl. 24 kr. „Aufdinggeld" und 7 kr. Schreibgeld. 
Für das Freisagen dasselbe. Außerdem war eine „Zehrung" zu geben üblich. 
Jeder Lehrling mußte sich dem Handwerk und seinem Meister gegenüber mittels 
zwei ehrlichen Männern, die eine Caution von 32 fl. Rh. zu leisten hatten, ver¬ 
bürgen, „die Lehrjahre treu zu vollstrecken". Die Taxe für den Lehrbrief traf 
den Jungen und betrug 1 fl. 30 kr. Rh. Eine Abkürzung der Lehrzeit seitens 
des Meisters war strenge untersagt. Kein verheirateter Müller durfte sich als 
Knecht verdingen, und höchstens dem einen oder anderen Meister im Nothfalle 
aushelfen. Doch war ihm gestattet, die Mühlen auszubessern, oder eine Mühle in 
Pacht zu nehmen. Eines Meisters Sohn konnte von seinem Vater gegen Erlag 
einer Gebühr von 3 fl. 36 kr. wie auch von 7 kr. für das Vormerken schon „in 
der Wiege" aufgedingt und freigesprochen werden/) doch war jener verpflichtet, 
sich im Jünglingsalter in der Mühle seines Vaters oder eines andern „im Hand-
	        
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