Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Der Curort Gmunden. 
ganze Taxe. Taxpflichtig waren von nun an auch die Verwandten und Gäste 
der Villabesitzer?») Im Jahre 1891 wurde die Cnrtaxe abermals abgeändert, 
indem man die halbe Taxe vollständig aufhob. Jene Fremden, welche sich mir 
kurze Zeit hier aufzuhalten gedachten, zahlten nun eine TageStaxe von 20 kr. per 
Kopf vom vierten Tage ihres Aufenthaltes angefangen, welche so lange zu ent¬ 
richten war, bis die volle Saisontaxe erreicht wurde. Diese letztere zahlte nun 
nicht nur die Gattin, sondern auch die Kinder, Angehörigen und Bediensteten 
höherer Kategorie (je 3 fl.).»') Zu dieser Cnrtaxe kam 1894 über Beschluß der 
Curcominission auch noch eine besondere Musiktaxe von 2 fl., welche ein Jeder, 
auch der von der Cnrtaxe Befreite, wie auch die Villenbesitzer zu bezahlen hatten, 
sofern sie nicht hier ihren ständigen Wohnsitz haben.»») 
Diese Maßnahmen wurden mit den stets steigenden Anforderungen au die 
Curcominission, insbesondere mit den erhöhten Kosten für die Cnrmusik begründet. 
Um nun die Einhebung der Cur- und Musiktaxe dauernd zu sichern, beschloß die 
Curcominission im September 1895, ein eigenes Landesgesetz zu erwirken.»») Dies 
gab dcil Anstoß zu dem vom hohen vberösterreichischeu Landtage beschlossenen 
Gesetze vom 25. April 1896, womit grundsätzliche Bestimmungen zur Regelung 
des Curwescns für im Erzhcrzogthume Oesterreich ob der Ens bestehende Curorte 
festgesetzt wurden.»») Ans Grund desselben erließ dann die k. k. Statthalterci 
für Oberöstcrreich am 6. April 1897, Z. 5288/11, eine neue „Curordnuug für 
den Curbezirk Gmunden", welcher die Beschlüsse der Curcominission Gmunden 
vom 2. Oktober 1896 zil Grunde gelegt sind.»») Wir wollen von den 33 Para¬ 
graphen derselben hier nur die wichtigsten mittheilen. 
8 i. 
Der Curbezirk von Gmunden umfaßt die Ortsgemeinde Gmunden, die 
Ortschaft „Ort" der Ortsgemeinde Altmünster und den Bereich der Häuser Nr. 1, 
30, 35 und 36 der Ortschaft „Traunleitheu". 
8 2. 
Die Leitung des gesammten Curweseus tvird von der Curcominission besorgt. 
8 3. 
Als Mitglieder der Curcominission sind anzusehen, beziehungsweise zu 
wählen: 
a) der jeweilige Bürgermeister von Gmunden; 
L>) zwei vom Gemeinde-Ausschüsse von Gmunden aus seiner Mitte gewählte 
Gemeinde-Repräsentanten, beziehungsweise deren Stellvertreter; 
o) der von der Curconimission desiguirte „medicinae doctor“, welcher 
in allen Bade- und Curaugelegenheiten der leitende und referirende 
Arzt ist; 
d) ein voin Gemeinde - Ausschüsse von Altmünster gewähltes Mitglied, 
beziehungsweise dessen Ersatzmann für den außerhalb der Ortsgemeinde 
Ginunden befindlichen Theil des Curbezirkes;
	        
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