Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

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Handel und Wandel. 
zu öffnen und hat jeder Meister in dieselbe 16, jeder Geselle 12 4 einzulegen. 
Wer dieser Zusammenkunft ohne erhebliche Ursache, „ohne Gottesgewalt und 
Herrengeschässt" fernbleibt, hat die gleichen Betrüge als Strafe zu zahlen. Bei 
solchen Gelegenheiten sollte auch von den Handwerksgewohnheiten geredet und 
darüber verhandelt, auch diese Handwerksordnung zur steten Auffrischung jedesmal 
vorgelesen werden. Außer diesen quatemberlichen Versammlungen fanden solche 
auch zu anderen Zeiten des Jahres über Begehren des einen oder anderen 
Meisters, der aber hiesiir 2/3 4 zahlen mußte, behufs Vornahme von Aufdingen, 
Freisagen, Meisterwerden und aus anderen Ursachen statt, wurden aber nicht auf 
der Herberge, sondern im Hause des älteren Zechmeisters abgehalten. Streitig¬ 
keiten in Sachen des Handwerks sollte die Innung auf gütlichem Wege zu schlichten 
trachten und dieselben erst dann, wenn hiedurch nichts erreicht worden iväre, vor 
das Stadtgericht gebracht werden. Ehrenbeleidigungen mußten innerhalb 14 Tagen 
dem Handwerk oder dem Magistrate angezeigt und ansgetragen werden. Wer 
diesen Termin versäumte, dem wurde „das Handwerk niedergelegt oder gesperrt". 
Das Strafrecht stand hiebei soivohl dem Stadtgerichte als dem Handwerke zu. 
Wer Meister werden wollte, hatte sich vorerst um den Consens des Magistrates 
zu bewerben, dann sich nach Erlangung desselben beim Handwerke anzumelden, 
endlich innerhalb eines Vierteljahres folgende drei Meisterstücke anzufertigen: „Erst- 
lichen einen gedrehten Amper, darein sechs Achtering allhiesiger Maß gehen; zum 
andern ain Futteral zu vierundzwanzig gedrehten Tellern, das ein Viertel einer 
Landelle hoch und weder zu groß noch zu klein, ja weder zu eng noch zu weit, 
sondern ganz gleich groß sei, ans daß die Teller, wann das Futteral umgewendet 
wird, nicht hin- und herfallen oder rollen; für das Dritte ein Futteral uud zwölf 
Pfeifen, wie sie einem Feldpfeifer zu haben gebühren". Eines Meisters Sohn aber, 
oder ein solcher Geselle, der eine Drechslerswitwe zum Weibe nahm, durften als 
Meisterstück nur die erste und dritte Aufgabe lösen. War nun einer nach Er¬ 
füllung dieser Bedingungen zum Meister aufgenommen worden, so war er schuldig, 
den anderen Meistern ans der Herberge „ain' ziemliche Mahlzeit" zu geben. Es 
konnten indessen auch solche Gesellen Meister werden, die das Meisterstück nicht 
machen konnten, doch mußte ein solcher 10 fl. zur Lade entrichten. Kam ein 
fremder Geselle auf die Herberge, so mußten ihm die hiesigen Gesellen oder in 
Ermangelung solcher die zwei jüngsten Meister „zu der gebräuchigen Einschenkst 
24 4 und zum Ausschenkhen 48 4 geben". Hatte eine Wittib einen Gesellen 
nöthig, so wurde ihr der erste, der hieher kam, zugewiesen, und erst nach ihr 
konnten die übrigen Meister ihren Bedarf decken. Kündigte ein Geselle die Arbeit 
selbst, was man „Urlaub nehmen" nannte, so durste er nicht sofort bei einem 
anderen Meister in Gmunden eintreten, sondern konnte dies erst dann thun, wenn 
er nach mindestens vierzehntägiger Wanderschaft „von anderen Orten ainen Grueß 
gebracht" hatte. Das Aufdingen und Freisagen der Lehrjuugen geschah vor dein 
gesammten Handwerke; für jede dieser Verrichtungen zahlte der betreffende Meister 
1 fl., der Lehrling die Hälfte. Die Lehrzeit dauerte drei Jahre. Nach Vollendung 
derselben bekam der junge Geselle von seinem Meister das „Lehrkleid" inr Werte 
von 4 fl. oder das Geld hiesür. Diesen: blieb es unbenommen, sofort wieder
	        
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