Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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Zeit von einem fremden Knechte 24 fl., von einem Meisterssohn 12 fl. Alles in 
Allem für das Meisterwerden begehrt wurde. Ein Landmeister kam mit 8 fl. durch. 
Die Kinder eines Meisters sollten nach dem Tode ihrer Eltern das Handwerk nur 
dann weiter zu betreiben berechtigt sein, wenn die Söhne selbst Meister wurden 
oder die Töchter sich wieder zu ehrlichen Meistern verheirateten. Doch konnten sie 
den im Nachlasse vorhandenen Zeug verarbeiten und verkaufen wie sie wollten. 
Wenn ein Meister oder eine Wittib das Handwerk vor offener Lade aufsagte 
(zurücklegte), so durste es später nur dann wieder aufgenommen werden, wenn 
sie sich mit der Innung „auf ain Neues vergleichen". 
Die Lehrzeit eines Hafnerjungen betrug vier Jahre. Beim Aufdingen eines 
solchen zahlte der betreffende Meister zur Lade 3 fl., der Lehrjunge 1 fl. War 
der Bursche groß und stark, so konnte ihm sein Meister an der bedungenen 
Lehrzeit ein halbes Jahr nachlassen, war aber dann nicht verpflichtet, ihm „für 
das Lehrklaidt" etwas zu geben. Die „Müßigzählung" (der Freispruch) eines 
Lehrjungen geschah vor dem ganzen Handwerk. Hiefür zahlte der Meister zur 
Lade 3 sl., dem Jungen aber mußte er für sein Lehrkleid 2 fl. und den Lehrbrief 
geben, der in der Stadtkanzlei geschrieben wurde, wofür der Junge die Gebühr 
bezahlte. Wollte ein Meister seinen Lehrjungen ohne erhebliche Ursache noch 
während der Lehrzeit weggeben, so war er nicht berechtigt, vor völliger Ver- 
streichung dieser Lehrzeit einen anderen Jungen aufzudingen. Im Jahre 1808 
wurde bestimmt, daß jeder Lehrjunge, der bei einer Witwe gelernt hatte, »ach 
vollendeter Lehrzeit vor dein Freispruche noch durch vier Wochen bei einem Meister 
geprüft werden müsse. 
Die Entlohnung der Hafnergesellen geschah auf zweierlei Weise, mittels des 
Wochenlohnes oder nach dem Stück. In ersterer Beziehung bekam 1625 ein 
Hafnerknecht, „der in der Werkstatt alles machen thuet, was ihm der Meister 
fürgibt", wöchentlich 4-3H; wurde er auch zum Ofensetzen verwendet, so gab 
man ihm überdies für das Setzen eines grünen Ofens 8 kr., eines schwarzen 6 kr. 
Die nach dem Stück arbeitenden Gehilfen hießen „Pfennwertknechte". Man bezahlte 
ihnen zur selben Zeit für die Herstellung von 
1 
Stück 
Glnethpfann' .... 
. ...... 1 ^ 
1 
„ 
Scheffel 
2 „ 
1 
„ 
Pischel Khraußen . . . 
1 kr. 
3 
außenglast' Pastetenrein' 
1 „ 
3 
„ 
„ Stellrein' . 
1 „ 
3 
„ 
„ Hillpixen . 
1 „ 
100 
„ 
„ Hillhafen . 
25 „ 
100 
„ Plntzerkrüeg 
25 „ 
100 
„ 
„ Schüssel. . 
26 „ 
100 
Pfaffenkrüeg .... 
25 „ 
100 
„ 
Ohrenschalen . • . . 
....... 25 „ 
100 
„ 
flachen Schalen . . . 
25 „ 
100 
„ 
Pettkachel . . - - ' 
20 „ 
100 
„ 
sterkh Weitling . . . 
20 „
	        
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