Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Zweiter Band (2 / 1899)

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Religionsgenofssnschaftsn. 
oder Entlassung wie auch ein gewisses, disciplinares Strafrecht galt einst für 
wichtig genug, um sie sowohl für die geistliche als die weltliche Obrigkeit begehrens¬ 
wert zu machen. So übte dieselbe noch zu Beginn des XVI. Jahrhunderts der 
Stadtpsarrer, zur Resormationszeit aber der Stadtmagistrat aus.'"') Unter dem 
Einflüsse der Gegenreformation wurde dann das frühere Verhältnis tvieder her¬ 
gestellt, doch sollte das Pfarramt stets im Einvernehmen mit dem Magistrat und 
Salzamte vorgehen. In den Dreißigerjahren des XVII. Jahrhunderts gewann 
dann die Stadtbehörde als Vogtei der Pfarrkirche durch eine Entscheidung der 
oberösterreichischen Landrechte in Linz abermals die Jurisdiction über die Chor- 
musiker; diese wurden nun „immediate vom Magistrat auf- und in's Gelübde 
genommen", jedoch dem Pfarrer präsentirt und nur insvferne übergeben, „was er 
mit ihnen in Kirchensachen zu cvmmandiren" hatte?n) Hiedurch fühlte sich wieder 
die Autorität des Pfarramtes beschwert und es entspann sich nun ein langwieriger 
„Culturkampf" zwischen diesen: und der Stadtbehörde, welcher erst am 15. 'No¬ 
vember 1675 durch den sogenannten Niedernburger Vertrag beigelegt 
wurde. Dieser stellte das ursprüngliche Verhältnis wieder her und bestimmte 
Folgendes: Damit die Kirchendiener ohne Ausnahme dem Pfarrer in ihrem 
Dienste desto gehorsamer seien und mehr Ursache hätten, ihm allen gebührenden 
Respect zu erweisen, habe jeder Pfarrer, so oft ein oder mehrere Kirchendiener 
aufzunehmen seien, dieselben dein Magistrate zu nominiren und persönlich vor¬ 
zustellen, ob derselbe gegen sie und ihre Qualitäten kein Bedenken habe. Wäre 
dies der Fall, so hätte der Pfarrer einen anderen vorzuschlagen. Mit der 
Absetzung aber sei es so zu halten, daß der Pfarrer vor deren Vollzug dem 
Magistrate die Ursachen bekannt geben müsse, warum er den einen oder anderen 
Kirchendiener nicht länger dulden könne. Wäre kein genügender Grund vor¬ 
handen, so solle der Pfarrer über Ersuchen des Magistrats von seinem Vorhaben 
abstehen. Sonst aber sollen alle Kirchendiener dem Pfarrer gänzlich unterworfen 
sein, und soll er alle Disposition und völlige Verordnung über sie haben, ans- 
genommen „Frevel, Rumor- und Malefizhändel", deren Bestrafung nur dem 
Stadtgerichte zustehe. Wenn ein Kirchendiener mit Tod abgehe, so solle dessen 
Verlassenschaft vom Pfarramt und Magistrate mitsammen, jedoch unter Vorgang 
des ersteren „obfervirt, inventirt und abgehandelt werden"."^) Trotz dieser 
bindenden Abmachungen kam es später doch wieder zu mancherlei Competeiiz- 
streitigkeiten zwischen Pfarramt und Magistrat, an denen häufig auch das landes¬ 
fürstliche Salzamt betheiligt war."") Da nun 1802 bei der Anstellung eines 
Kirchenmnsikers abermals gewaltige Differenzen zwischen den genannten Aemtern 
entstanden, so gab hierüber die hohe Regierung mittels Decretes vom 21. Juli 
1802, Z. 10.855 ihr Mißfallen zu erkennen und entschied: Der jeweilige Stadt- 
pfarrer hat die Pfarrurusiker aufzunehmen und der weltlichen Vvgtei zu präsentiren, 
auch dem k. k. Salzoberamte in Erinnerung zu bringen. Doch soll weder dieses 
noch jene ein Hindernis der Aufnahme zu machen befugt sein, außer bei höchst 
wichtigen Umständen, wo dann die hohe Regierung zu entscheiden haben wird." 
Diese Verfügung wurde 1833, 7. Juni, Z. 11.393, neuerdings bekräftigt.'"") Noch 
gegenwärtig werden die Kirchenmusiker vom Pfarramte aufgenommen.
	        
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