Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Zweiter Band (2 / 1899)

Handel und Wandel. 
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Stadt zur Erhaltung besserer Mannszucht und Ainigkeit incorporirt wurden, also, 
daß sowohl die Trauudorser in der Stadt als auch die Stadtleut' bei denen 
Trauudorferu ihre Handwerk' frei und ungehindert arbeiten können".2") Hatte nun 
die Macht der Verhältnisse nach langem Ringen den Sieg über veraltete Satzungen 
davongetragen, so ward die neue Ordnung der Dinge weiterhin durch jene Urkunde 
dauernd verbrieft, vermöge welcher Kaiser Ferdinand III. 1637 das Traundorf zu 
einer Vorstadt erhob und in der es heißt, daß die Bewohner des Traundorfes von 
nun ab „all' und jegliche Ehr', Würde, Vortheil, Freiheit, Recht und Gerechtigkeit 
mit Kauf und Verkauffung, auch Treibung aller bürgerlichen Handtierung, Gewerb', 
Handlung und Nahrung haben, sich derselben erfreuen, gebrauchen und genießen, 
auch damit ihren Nutzen und Frommen in alle ehrliche und redliche Weg' suchen 
und werben sollen"?") Durch diese Verfügung waren in commercieller Beziehung 
endgiltig alle Schranken beseitigt, welche einst, dem Geiste des Mittelalters aller¬ 
dings entsprechend, zu Gunsten der Gmundener Bürger, aber auch zur Hemmung 
einer gesunden Entwicklung des Traundorfes errichtet worden waren. Von nun 
an aber stand im Hinblick auf die volle Gleichberechtigung desselben mit der Stadt 
seinem Aufschwünge nichts mehr im Wege. 
In ähnlicher Weise wie den Bewohnern des Tranndorfes war auch den zu 
Gmunden befindlichen landesfürstlichen Salzamtleuten und deren Untergebenen 
der Betrieb von Handelsgeschäften untersagt. Diesbezüglich erließ schon Herzog 
Albrecht II. „am Mittichen nach dem heil. Krcuztag" (6. Mai) 1338 an seine 
Amtleute zu Gmunden (und Hallstatt) den ernstlichen Befehl, daß weder sie selbst 
noch ihre Diener und Knechte mit Wein, Getraide und anderer „Kaufmannschaft" 
Handel treiben und nur soviel davon erkaufen sollen, als sie für den eigenen 
Haushalt benöthigen.3*) Dieses Verbot wurde am St. Colmannstage (13. Oktober) 
1371 von Herzog Albrecht III. erneuert32) und auch in der Folge, weil es 
des öfteren übertreten ward, mehrmals wiederholt. So sah sich 1483 Kaiser 
Friedrich III. genöthigt, den Magistrat von Gmunden zu beauftragen, daß er 
in seinem Namen den Handel abstelle, welchen die Amtleute daselbst mit Wein, 
Salz lind anderen Waaren bisher getriebeil haben, lveil hiedurch sowohl die Amts¬ 
führung derselben, als auch die Bürgerschaft in ihren Geschäften beeinträchtigt 
werde.33) Auch dieses Verbot gerieth in Vergessenheit, weshalb der Stadtrath 1546 
abermals über die „bürgerliche Handtierung" Klage führte, welche der Salzamtmann 
Hans W u e ch r e r von D r a s e n d o r f mit Getraide, Salz und Wein trieb. Die 
Regierung entschied, daß zwar die Amtleute von den Bürgern nicht gehindert 
werden sollen, sich Wein „zu ihren Hansnotturfften" zu kaufen oder einen solchen 
geschenkweise anzunehmen, daß aber jene denselben „weder vom Zapfen um Geld 
ausgeben, noch unter dem Reifen (im Gebinde) verkaufen dürfen". Es sei aber, heißt 
es ziemlich deutsam, in Gmunden vorgekommen und könnte sich wieder ereignen, daß 
die Bürger „mit guetem Trankh für kranke und gesunde Leuth' nit allweg Wohl- 
versehen sein". Wenn nun da einer der Amtleute in seinem Keller zufällig einen 
guten Tropfen habe, den er selbst nicht benöthige, so solle es ihm gestattet sein, den¬ 
selben einem Bürger unter dem Reifen zu verkaufen, welcher ihn dann wiederum an 
Arm' und Reich', Kranke und Gesunde ausschänken oder sonstwie verhandeln könne.3^)
	        
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