Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

(kommunaler Haushalt. 
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Unproductiv (Straßen, Wege, 
Ortsraum, Seegrundflächen, 
Gewässer) 40 ha 04 a 99 m- 
Productiv (Wiesen, Gärten k.) . 8 „ 62 „ 10 „ 
Bauparcellen 1 „ 22 „ 29 „_ 
Summe . . 49 ha 89 a 38 m" 
Als die wichtigsten städtischen Realitäten sind anzuführen: Rathhaus, 
Kammerhof mit dem „Mvdellirstöckel", Spitalkirche, Postgebäude, Zinshaus am 
Graben Nr. 4, Cursaal sammt Nebengebäude, Caföpavillvn, Kinderasyl, Kindcr- 
bewahranstalt, Krankenhaus, Bürgerspital, Versorgungshaus, Natnral-Verpflegs- 
station, Polizeihaus, Gasanstalt, Schlachthaus, Pumpstation und Hochreservoir 
der Wasserleitung, Badeanstalt an der Esplanade, Freibad. 
Von den oben genannten alten Stadtämtern haben das Steueramt, das 
Ungeldamt, das Großkufenhandel- und Kastenamt längst zu bestehen aufgehört 
und ebenso schied das Kirchenzechamt, die jetzige Kirchenvermögens-Verwaltung, aus 
der Reihe der städtischen Aemter ans. Dagegen wurde das einstige Kammeramt 
in das „Stadtbauamt" oder die „städtische Banverwaltung", das Spitalamt in 
die „Vürgerspitals-Verwaltnng" umgewandelt. Dazu kam um die Mitte des 
XVlII. Jahrhunderts die „Bürgerlade", deren Wesen wir später kennen lernen 
werden. Nach Schaffung der Gemeindeantonomie machten die Begründung des 
Krankenhauses, der Kinderbewahranstalt, der Gasfabrik, des Schlachthauses, des 
Kinderasyles und Kindergartens (durchwegs städtische Institute, die uns später 
noch eingehender beschäftigen werden) die Errichtung besonderer Verwaltungen für 
jedes derselben nothwendig. 
Wie aus den zuletzt angeführten Daten hervorgeht, ist das „städtisch bürger¬ 
liche Vermögen" im Laufe der Jahre von den hiezu berufenen Factoren nutzbringend 
verwendet worden. Sein Ursprung und ungeschmälerter Fortbestand wurde, wie 
dies auch in den übrigen Städten Oberösterreichs geschehen ist, durch die „Gemeinde- 
ordnung" vom 28. April 1864 endgiltig anerkannt, und zugleich seine Verwaltung 
in die Hand der Gemeindevertretung gelegt, die sie ohnehin schon seit dem Beginne 
der Gemeindeautonomie geführt hatte?"») 
An dem städtisch bürgerlichen Vermögen zu Gmunden Participiren sohin 
auch gegenwärtig nur jene Angehörigen der Ortsgemeinde, welche das Bürgerrecht 
der Stadt Gmunden besitzen?'") Von der Theilhaberschaft an demselben sind 
sohin alle jene Bewohner der Ortsgemeinde in- und außerhalb des städtischen 
Burgfriedens, die nicht Bürger von Gmunden sind, ausgeschlossen. Diesem Grund¬ 
sätze entsprechend kann also jenes eigentlich nur zu solchen öffentlichen Zwecken 
verwendet werden, welche den berechtigten Nutznießern desselben allein zugute 
kommen. In diesem Sinne spricht man deshalb von ihm als dem „städtisch 
bürgerlichen Sondervermögen", während für die Bedürfnisse der Orts¬ 
gemeinde überhaupt die Ortsgemeindecassa geschaffen und hiezu ein eigener 
„Rechnungsführer" bestellt worden ist. 
Diese strenge Scheidung war schon gleich bei Bildung der neuen Orts¬ 
gemeinde Gmunden principiell aufgerichtet worden. Hiezu hatte das provisorische
	        
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