Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Communaler Haushalt. 
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Rathes je 1 fl. 30 kr. und zwei Kandl Wein zu 14 kr.; ebensoviel die Bürger, 
jedoch den Wein zu 12 kr.; die aus der Reihe der Mitbürger je 1 fl. und 
ein Kandl Wein zu 12 kr.; der Expeditor 1 fl. 30 kr. und zwei Kandl Wein zu 
12 kr.; die Raths- und Gerichtsdiener je 3 fl?") Im XVIII. Jahrhunderte 
wurden alle diese Bezüge nur in Geld ausbezahlt?^) 
Die Stcueranleger trugen die von den Steuerträgern zu leistenden Beträge 
in das „Steueranlegbuch" (Steuerregister) ein, welches dann dem Steuereinnehmer 
zur Richtschnur diente. Dann schrieben sie die „Steuerzettel" aus, welche nebst 
dem fälligen Betrage auch den Zahlungstermin enthielten. Dieser war gewöhnlich 
sehr kurz, und betrug z. B. 1619 nur drei Tage. Wer ihn nicht einhielt, mußte 
„zwei Patzen Straf' geben"?") 
Gegen etwa vorkommende Renitenzfälle war dem Steuereinnehmer die 
„magistratliche Assistenz" gewährleistet. Ihm oblag cutdj die Einbringung alter 
Steuerrückstände, bezüglich deren Begleichung die Steuerträger alljährlich in 
öffentlicher Versammlung (bei Gelegenheit der Richter- und Rathswahl) ernstlich 
„vermahnt" wurden. Der Gehalt des Steuereinnehmers richtete sich nach der 
Gesammtsumme der eingezahlten Steuergulden, von deren jedem er 6 H bezog. 
Sein Gegenschreiber wurde mit jährlich 25 fl. Rh. honorirt?") 
Die Landsteller lvurde nicht im vorhinein, soildern für das laufende Jahr 
bemessen, wenn auch die Wahl der Steuercommissäre gewöhnlich erst im October 
oder noch später erfolgte. Diese lvurden ineist vom Rathe ermahnt, ihr Amt in 
unparteiischer Weise auszuüben; so 1619, da man ihnen auftrug, „die Steuern 
nit aus Neid und Haß, wie fertig's und vorige Jahr beschehen", anzulegen, 
widrigenfalls mail sie bestrafen lvürde. Insbesondere sollten die aus den Bürgern 
und Mitbürgern erwählten Steuerherreil „ihre Stimmeu unerschrocken abgeben"?') 
Die Besteuerung der Bürger erfolgte auf Grund ihres Einkommens aus dem 
Wein- und Salzhandelsgeschäfte, welches man aber nicht durch eigene Fassivil der¬ 
selben, sondern an der Hand der Ungeld- und Salzaufschüttsregister erhob: „damit 
man wisse, was jeder handtire, sollen die Steueranleger vom Ungelter ein Ver¬ 
zeichnis, wieviel jeder (Bürger) an Ungeld zahle, und vom Aufschüttanzeiger 
(einem Beamten der bürgerlichen Salzaufschütt) ein ebensolches nehmen"?") Die 
Höhe der Steuer variirte für deil einzeliien Bürger nicht nlir nach der Verschieden¬ 
heit des Einkommens, sondern auch nach den jeweiligen Anforderungen der Land- 
stände. Als beispielsweise 1606 die Stadt Gmuilden für einen Steuerbetrug 
von 1960 fl. aufzukommen hatte, beschlossen die Stellerherren, „daß von jedem 
Gulden (des Einkommens) 6 kr. (10 "/„) abgekürzt und die Stelier darauf angelegt 
werde"?") Dabei kam es nicht selten vor, daß der Magistrat ärmeren Bürgern 
und Mitbürgern an ihren Steuern einen Theil nachließ?"") 
An die Landsteuer und das Rüstgeld reihten sich in der zweiten Hälfte 
des XVII. Jahrhunderts noch die Gewerbe- und die Grundsteuer (nicht 
zil verwechseln mit den obigen Grunddiensten) an. Das Wesen derselben bedarf 
keiner Erklärung. Beide wurden gleich der Laudsteller alljährlich von den Steuer¬ 
anlegern festgesetzt. Die nun folgenden Beispiele sollen uns die Höhe verschiedener 
in Gmunden einst üblich gewesener Steuerleistungen vor Augen führen.
	        
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