Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

(kommunaler Haushalt. 
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Die Höhe des Ungeldes, wie er von den Bürgern und Landwirten eingehoben 
wurde, richtete sich nach der Qualität des Getränkes, und war auch beim Weine 
für alle Sorten desselben verschieden. Ferner galt ursprünglich, nach den im 
XIV. Jahrhunderte getroffenen Bestimmungen als Grundgedanke, daß von jedem 
„um Geld" ansgeschünkten geistigen Getränke der zehnte Pfennig nach dem 
Ausschankpreise abgereicht werden solle?") 
Dieser Einhebungsmodus wurde zur Zeit Kaiser Maximilian's I., weil 
jene Abgabe sehr schwer einzubringen war, mit Bewilligung der Landstände dahin 
abgeändert, daß von jeden: Eimer drei Achtering (Maß oder Kandl) nach dem 
Verkaufspreise in Geld abgegeben werden mußten, es möchte nun das bezügliche 
Getränk in großen oder kleinen Gebinden, „lagl- oder kandlweis'" verleutgebt 
werden?") 
Dementsprechend hob der Ungelter zu Gmunden von den Wirten daselbst 
allwöchentlich,"") wie dies eine magistratliche Verfügung bestimmte, den Ungeld, 
beispielsweise 1650 derart ein, daß ein Eimer des besten Weines, von dem man 
die „Kandl" um 18 kr. ausschänkte, mit 27 kr., ein Eimer der mindesten Gattung 
(die Kandl zu 10 kr.) mit 15 kr. „vernngeltet" wurde."") Hiebei ist zu bemerken, 
daß man noch zu Beginn des XVIII. Jahrhunderts dcn Weinungeld nach Uhrnen 
(Urna) = zwei Eimern berechnete. Ein Eimer Bier oder Preßmost wurde 1650 
mit 2 kr. besteuert, während man 1660 davon 5 kr. einhob?") Der Ungeld vom 
Biere warf in früherer Zeit überhaupt nur ein geringes Erträgnis ab, und pflegte 
darum ganz und gar den Insassen des Bürgerspitals überlasien zu werden. Als 
man ihnen in der zweiten Hälfte des XV. Jahrhunderts dieses Almosen eine 
Zeit lang nicht verabfolgt hatte, befahl Kaiser Friedrich seinem Amtmanne zu 
Gmunden als Pächter des Ungeldgefälles ernstlich, „den dürftigen Leuten ihr 
Gerechtigkeit nit weiter zu entziehen und ihnen, da sie sunst keinen aigenen Trunk 
haben, ihr Bier hinfüro zu geben"?*) 
Wer die Bezahlung des Ungelds verweigerte, wurde mit Gefängnis bestraft. 
Weine, die „unversehens" im Keller ansrannen, auf irgend eine Weise verdarben, 
oder zum Auffüllen der Fässer verwendet wurden, ließ man nngeldfrei passiren. 
Das dem letzteren Zwecke dienende Quantum hieß „die ordinari Füll'", und 
betrug durchwegs zehn Eimer vom Hundert. In schweren Zeiten, z. B. 1634 
wegen der durch die „einquartierte Soldatesca" erlittenen Bedrängnis pflegte der 
Biagistrat die Bürgerschaft für gewisse Quantitäten (von 15 Eimern abwärts) 
von der Entrichtung des Ungelds zu entheben?") Einen solchen „Dreinlaß" (25 %) 
erhielten ab 1685 auch die beiden in der Stadt befindlichen Bierbrauer, und 
1687 (15 %) jene Wirte, welche Obstmost ausschänkten?") Der Empfang an 
Ungeld bildete die Basis für die Berechnung des Taz, welcher sohin, um das 
obige Beispiel festzuhalten, 1650 vom Eimer der besten Sorte Weines 54 kr. 
betragen hat, und woraus auch weiterhin hervorgeht, daß Taz und Ungeld 
zusammengenommen stets das dreifache des Letzteren ausgemacht haben. 
Mit der Zunahme der Bevölkerung stieg der Getränkeconsum und damit 
auch das Erträgnis des Ungeldgefälles. Für das Jahr 1378 läßt die schon oben 
angeführte Pachturkunde einen Maßstab zu. 1460 figurirt der Ungeld unter den 
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