Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

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kommunaler Haushalt. 
zu halten.") Beide amtirten nach eigens für sie erlasseneil Instructionen, beide 
waren auch beeidet, und wurdeil wiederholt ermahnt, ihr „Officium emsig rmd 
getreulich, aufrecht rmd redlich nach ihrer Instruction, Aidt rmd Pflicht zrr 
bedienen"?") Der Ungeller bezog aus dem Cassieramte für seine Mühewaltung 
eine Jahresbesoldung, deren Höhe 1566 24 fl., 1650 34 fl. Rh. betrug. Seinem 
Gegenschreiber bezahlte man jährlich 15 fl.; dem Weinvisirer 25 fl., dessen 
Gegenschreiber 12 fl. Rh?") 
Die Bemessung des Ungelds ivar durch eine eigene „Ungeldsordnung" geregelt, 
rvelche vorn Magistrate im Vereine mit der „ganzen Bürgerschaft" festgestellt, und 
mehrmals, so z. B. 1618 und 1621 abgeändert ttmrbe?7) Im übrigen hatte 
schon der aus dem Jahre 1585 datirende Ungeldpachtcontract die Clausel enthalteir, 
daß die Bürger von Gmunden „diejenigen, so den Ungelt geben, wider altes 
Herkhonrben nit dringen noch beschwüren", aber auch „davon Nichts entziehen 
lassen sollen"?'4) Für die Einhebung des Taz war seit 1660 die am 30. April 
desselben Jahres von den Landständen „placidirte Tazordnung" maßgebend?") 
Taz und Ungeld lvurden von Wein, Bier, Meth und Obstinost eingehoben, 
wobei der Wein als das in jenen Tagen weitaus am meisten consumirte Getränke 
das stärkste Contingent stellte. Die Art der Controle über die vorhandenen 
Quantitäten schrieb bereits ein Generalmandat des Kaisers Max II. vom 20. Juli 
1570 vor, welches bestimmte, daß die Obrigkeiten in den Städten in die Keller 
der Weinhändler gehen und dort die Fässer „visiren" (besichtigen) und beschreiben 
sollen?'") Sohin lvurde auch in Gmunden, und zivar gewöhnlich im Jänner, seit 
dem Ende des XVII. Jahrhunderts aber stets im December durch eine eigene 
Commission, ivelche aus den Beamten des Ungeldamtes, dem Stadtrichter, je zwei 
Mitgliedern des inneren und äußeren Rathes, wie auch dem Stadtschreiber bestand, 
unter Bkithilfe der Faßzieher die „Haupt-Weinbeschreibung" in sämmtlichen Kellern 
vorgenommen. Bei dieser Amtshandlung wurde begreiflicherweise stets auf Kosten 
des Ungeldgefälles wacker gezecht."4) Diesen alten Gebrauch schaffte man 1670 
ab und ersetzte ihn durch Einführung von „Lifergeldern" (Diäten) für die einzelnen 
Commissionsmitglieder in der Höhe von 1 fl. 30 kr. bis 2 fl?'4) Aber auch im 
Laufe des Jahres wurden, so oft als es nöthig erschien, die Keller von den 
„Ungeltern" besucht, die Fässer „beschrieben (besichtigt, visirt) und numerirt", 
und das Ergebnis dieser Untersuchung in einem Register verzeichnet dem Rathe 
vorgelegt?") Den zwei Faßziehermeistern war „bei höchster Strafe an Leib und 
Gut auferlegt", kein einziges Faß Wein oder Bier rc., es sei groß oder klein, 
ohne Wissen des Weinvisirers in oder aus den Kellern zu schaffen.") Desgleichen 
war auch der Verwalter des Stadtbräuhauses verpflichtet, dem Ungeldamte von 
Zeit zu Zeit eine Liste jener Biermengen zu übergeben, welche die einzelnen Bürger 
von ihm bezogen hatten. Derjenige Bürger, welcher bei einer Veruntreuung oder 
„Verschwärzung" des Ungelds betreten wurde, verfiel über Anzeige des Ungelters 
der vom Magistrate zu verhängenden Strafe. Dieselbe betrug für einen Dreiling 
Weines 8 Thaler, für einen halben 4 Thaler, für „ain Anleg" 2 Thaler; über¬ 
dies mußte noch der auf das verheimlichte Weinquantum entfallende Ungeld 
entrichtet werden?")
	        
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